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  • · Fachbeitrag · Arbeitsvertrag

    Arbeitsvertrag für angestellte Außendienstmitarbeiter mit Fixum und Provision richtig gestalten

    von Rechtsanwalt Alexander Paulus, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München, www.heinicke-eggebrecht.com

    | Viele Vermittlerbetriebe setzen bewusst auf angestellte Mitarbeiter im Außendienst. Sie verzichten auf Untervertreter, weil bei deren Ausscheiden Streitigkeiten um den Ausgleichsanspruch vorprogrammiert sind. VVP liefert Ihnen nachfolgend einen Arbeitsvertrag für angestellte Mitarbeiter im Außendienst mit Fixum und Provision und erläutert Ihnen, wie Sie die einzelnen Passagen geschickt formulieren. |

    Arbeitsvertrag für den Außendienst

    Nachfolgend erhalten Sie einen Formulierungsvorschlag für einen Arbeitsvertrag mit Erläuterungen.

     

    Musterformulierung / Arbeitsvertrag für angestellten Außendienst mit Fixum und Provision

    Arbeitsvertrag

    Zwischen Vermittlerbetrieb ... (Name, Straße, Ort) ‒ im Folgenden Arbeitgeber genannt ‒

    und

    ... (Name, Straße, Ort) ‒ im Folgenden Arbeitnehmer genannt ‒

    wird mit Wirkung ab ... folgender Arbeitsvertrag geschlossen.

    § 1 Tätigkeit

    • 1. Der Arbeitnehmer (Hinweis: die Bezeichnung „Arbeitnehmer“ ist geschlechtsunabhängig und genderneutral zu verstehen) wird als ... (bitte Funktion ergänzen) im Außendienst des Arbeitgebers tätig. Er ist damit betraut, die ihm zugewiesenen Kunden in allen Finanzdienstleistungs- und Versicherungsfragen zu beraten und Verträge zu vermitteln. Einzelheiten ergeben sich aus der Stellenbeschreibung in Anlage 1 zum Arbeitsvertrag.
    • 2. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen, dabei stets die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und seine volle Arbeitskraft einzusetzen.
    • 3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sämtlichen Anweisungen, Richtlinien sowie betrieblichen Regelungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung Folge zu leisten.
    • 4. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer jederzeit ein anderes, seinen Fähigkeiten und Qualifikationen entsprechendes, zumindest gleichwertiges Aufgaben- und Verantwortungsgebiet zu übertragen, soweit dies im Rahmen einer Interessenabwägung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar ist.

    § 2 Gebiet und Produkte

    • 1. Der Arbeitgeber weist dem Arbeitnehmer im Rahmen des Weisungsrechts zunächst die Vermittlung von Geschäften des Arbeitgebers in dem in Anlage 2 genannten Vertriebsgebiet zu.
    • 2. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer zudem im Rahmen des Weisungsrechts zunächst die Vermittlung der in Anlage 3 genannten Produkte und Leistungen des Arbeitgebers zu.
    • 3. Die dem Arbeitnehmer zugewiesenen Gebiete und Produkte aus den Ziffern 1 und 2 können durch den Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts geändert werden, soweit dies bei einer Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer letzterem zumutbar ist.
    • 4. Innerhalb seines ihm zugewiesenen Vertriebsgebiets ist der Arbeitnehmer für die Kundenbetreuung verantwortlich. Die Kundenbetreuung enthält insbesondere die Kundenpflege und Kundenbesuche. Dabei ist jeder Kunde mindestens ... Mal pro … zu besuchen, es sei denn, eine geringere Besuchsfrequenz ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

    § 3 Arbeitszeit

    • 1. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt … Stunden. Die Lage der Arbeitszeit sowie der Pausen bestimmt der Arbeitnehmer entsprechend seiner Aufgabenstellung nach § 1 und 2 unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und Bedürfnisse.
    • 2. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Der Arbeitnehmer ist kraft seiner Außendiensttätigkeit verpflichtet, eigenständig für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen.
    • 3. Der Arbeitnehmer trägt eigenständig dafür Sorge, seine Arbeitszeit selbst zu erfassen und zu dokumentieren. Die Aufzeichnung über die Arbeitszeiterfassung ist dem Arbeitgeber jeweils zum Ende des Kalendermonats vorzulegen.
    • 4. Im Rahmen der zulässigen gesetzlichen und betrieblichen Regelungen ist der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers verpflichtet, Überstunden zu leisten. Auf Wunsch des Arbeitnehmers zu leistende Überstunden bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers. Etwaige Überstunden werden nach Wahl des Arbeitgebers durch Freizeit oder Geld ausgeglichen.

    § 4 Vergütung

    • 1. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Fixum und umsatzabhängige Provisionen, zahlbar bargeldlos jeweils zum Ende des Kalendermonats auf das Konto des Arbeitnehmers:
    • Bank: ... IBAN: ... BIC: ...
    • 2. Das Fixum beträgt monatlich ... Euro brutto (in Worten: … Euro).
    • 3. Der Arbeitnehmer erhält zudem Provisionen nach Art und Umfang der separat abgeschlossenen Provisionsvereinbarung aus der Anlage 5.
    • 4. Die Gewährung einmaliger Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und auch bei wiederholter Gewährung ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft.

    § 5 Dienstwagen

    • 1. Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung nach Maßgabe der gesonderten Dienstwagenvereinbarung in Anlage 4, die Bestandteil dieses Vertrags ist.
    • 2. Soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen privat nutzt, trägt der Arbeitnehmer die Belastungen durch Steuer- und Sozialversicherung.

    § 6 Reisekosten

    • 1. Betriebsbezogene Reisekosten und Auslagen werden in erforderlicher und durch Originalbelege nachzuweisender Höhe, im Übrigen nach Maßgabe der aktuellen steuerlichen Vorschriften, erstattet.
    • 2. Sämtliche Reisekosten sind vom Arbeitnehmer zu dokumentieren und gemeinsam mit der Dokumentation über die Arbeitszeiterfassung gemäß § 3 Ziff. 3 jeweils zum Monatsende dem Arbeitgeber vorzulegen.

    § 7 Arbeitsverhinderung und Krankheit

    • 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Falle einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen.
    • 2. Dauert die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit ergibt.
    • 3. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher, insbesondere auch schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, zu verlangen.

    § 8 Urlaub

    • 1. Dem Arbeitnehmer steht der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Beschäftigung an fünf Tagen pro Woche zu. Für den gesetzlichen Urlaub gilt das Bundesurlaubsgesetz.
    • 2. Der Arbeitgeber gewährt darüber hinaus einen vertraglichen Urlaub von weiteren … Arbeitstagen. Dieser ist innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen. Er mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres oder bei Vorliegen der gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.03. des Folgejahres auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte.
    • 3. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird, wenn nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, jeweils zuerst in Anspruch genommen und gewährt.
    • 4. Im Ein- und Austrittsjahr wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei eine Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.
    • 5. Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung abzugelten. Eine Abgeltung des zusätzlichen vertraglichen Urlaubsanspruchs ist ausgeschlossen.

    § 9 Nebentätigkeit

    • 1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses seine volle Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, dessen Interessen zu fördern und jede Nebentätigkeit zu unterlassen, die seine Arbeitsleistung oder die Interessen der Arbeitgeber in sonstiger Weise beeinträchtigen kann.
    • 2. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber hinsichtlich Art, Ort, Dauer und zeitlichem Umfang zumindest in Textform anzuzeigen. Sie bedarf grundsätzlich der Zustimmung durch den Arbeitgeber. Die Zustimmung kann vom Arbeitgeber versagt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der beabsichtigten Nebentätigkeit gegen erhebliche Interessen des Arbeitgebers oder gegen Schutzgesetze verstoßen würde oder wenn durch sie die Arbeitskraft des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden wird.
    • 3. Wird die Zustimmung durch den Arbeitgeber erteilt, so ist sie jederzeit widerruflich, sofern betriebliche Gründe vorliegen, die einer Fortsetzung der Nebentätigkeit entgegenstehen.

    § 10 Verschwiegenheitspflicht

    • 1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers, die ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.
    • 2. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf entsprechende Angelegenheiten anderer Unternehmen, mit denen der Arbeitgeber organisatorisch oder wirtschaftlich verbunden ist. Sie dauert über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fort. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf sämtliche Daten und Informationen, die aus dem Kundenkreis des Arbeitgebers und verbundener Unternehmen bekannt geworden sind.
    • 3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht
    • a) für vertrauliche Angelegenheiten, die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich waren,
    • b) soweit der Arbeitnehmer aufgrund eines Gesetzes oder der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde dazu verpflichtet ist, die vertrauliche Angelegenheit offenzulegen, und
    • c) in den Fällen des § 5 GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen).

    § 11 (Nachvertragliches) Wettbewerbsverbot/Vertragsstrafe

    • 1. Während der Dauer dieses Vertrags ist es dem Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Zustimmung der Arbeitgeber nicht gestattet, in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, ein solches Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar, gelegentlich oder gewerbsmäßig zu beraten, in irgendeiner Form zu unterstützen, zu errichten, zu erwerben oder sich daran zu beteiligen, es sei denn, der Anteilsbesitz ermöglicht keinen Einfluss auf die Organe des betreffenden Unternehmens (Wettbewerbsverbot)
    • 2. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses für die Dauer von 24 Monaten nicht für ein konkurrierendes Unternehmen ... (Bezeichnung/Umschreibung der Konkurrenzunternehmen) tätig zu werden oder sich in der ... (genaue Bezeichnung der Branche) selbstständig zu machen (= nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn das Arbeitsverhältnis in der vereinbarten Probezeit gekündigt wird.
    • 3. Das Verbot erstreckt sich räumlich auf das Gebiet von … (genaue Bezeichnung des Gebiets).
    • 4. Gegenständlich verpflichtet sich der Arbeitnehmer jedwede Tätigkeit, die mit der vom Arbeitnehmer in den letzten beiden Jahren seiner Anstellung bei dem Arbeitgeber für den Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeit identisch oder gleichartig ist zu unterlassen.
    • 5. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Karenzentschädigung an den Arbeitnehmer, die für jedes Jahr des Verbots (hier zwei Jahre, vgl. Ziffer 2) 50 Prozent der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beträgt. Die insoweit anfallende steuerliche Belastung trägt der Arbeitnehmer.
    • 6. Der Arbeitnehmer ist im Fall der schuldhaften (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Zuwiderhandlung gegen das (nachvertragliche) Wettbewerbsverbot ersatzpflichtig. Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe des Brutto-Monatsgehalts zu zahlen, das der in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Vertrags durchschnittlich bezogenen monatlichen Bruttovergütung entspricht, höchstens jedoch in Höhe der Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Wird dauerhaft gegen den Vertrag verstoßen (Tätigkeit für das konkurrierende Unternehmen von mehr als … Tage/Wochen/Monate) gilt die Vertragsstrafe für jeden angefangene/n Tag/Woche/Monat als neu verwirkt. Die Summe der pro Kalendermonat verwirkten Vertragsstrafen kann in jedem Fall maximal einen Betrag in Höhe von zwei vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen monatlichen Brutto-Festgehältern betragen.
    • 7. Die Geltendmachung eines weitergehenden und der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben jeweils unberührt.
    • 8. Im Übrigen gelten die §§ 74 ff. HGB.

    § 12 Probezeit/Kündigung/Beendigung

    • 1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am … und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
    • 2. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung für beide Parteien nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB zulässig. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.
    • 3. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
    • 4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    • 5. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dieser berechtigt, den Arbeitnehmer von seiner weiteren Tätigkeit bis zum Beendigungszeitpunkt unter Fortzahlung der vertraglichen Vergütung freizustellen. Im Falle einer unwiderruflichen Freistellung wird die Freistellungszeit zunächst auf etwaige gesetzliche Urlaubs-, dann auf etwaige vertragliche Urlaubs- und sodann auf etwaige Freizeitausgleichsansprüche angerechnet.
    • 6. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die für ihn geltende Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
    • 7. Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach dem Arbeitnehmer eine unbefristete Rente wegen voller oder teilweise Erwerbsminderung zuerkannt wird. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich über die Zustellung des Rentenbescheids unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamts. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
    • 8. Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Arbeitnehmer nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

    § 13 Ausschlussfristen

    • 1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Nicht innerhalb dieser Frist geltend gemachte Ansprüche verfallen.
    • 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
    • 3. Die vorstehenden Regelungen gelten jeweils nicht für folgende Ansprüche:
      • Ansprüche, die vom rechtskräftigen Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens abhängen. Hier beginnen vorstehende Fristen mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
      • Ansprüche, die auf dem gesetzlichen Mindestlohn oder auf einem festgesetzten branchenspezifischen Mindestlohn beruhen oder einen solchen ersetzende Ansprüche betreffen, etwa auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsentgelt.
      • Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen.
      • Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
      • Ansprüche, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.

    § 14 Schlussbestimmungen

    • 1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    • 2. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
    • 3. Das Schriftformerfordernis gilt nicht für individuelle Vertragsabreden nach § 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter des Arbeitgebers.
    • 4. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden. Auch die wiederholte Gewährung einer Leistung oder Vergünstigung begründet einen Rechtsanspruch für die Zukunft nur bei Beachtung der Schriftform (Ausschluss betrieblicher Übung).
    • 5. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrags eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.

     

    Ort, Datum ... ... ...

    Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer

    Anlage 1 Stellenbeschreibung

    Anlage 2 Vertriebsgebiet

    Anlage 3 Produkte und Leistungen

    Anlage 4 Dienstwagenvereinbarung

    Anlage 5 Provisionsvereinbarung