Steuerberater können seit dem Inkrafttreten des StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) von den Restrukturierungsgerichten als Restrukturierungsbeauftragte sowie als Sanierungsmoderatoren bestellt werden. Ab April will die BStBK ein von den Steuerberaterkammern geführtes Verzeichnis für Restrukturierungsbeauftragte schaffen. Es wendet sich insbesondere an Steuerberater, die den Titel „Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung“ des DStV e.V. erworben haben.
Technische Gründe (§ 130d S. 2 ZPO) sind nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen Einrichtungen anzunehmen, nicht dagegen bei in der Person des Einreichenden liegenden Gründen, wie etwa einer ...
Ein möglicher Verstoß der Regelungen des StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gegen das Unionsrecht führt nicht zur Nichtigkeit eines auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 S.
Der Inhaber einer Steuerberaterkanzlei, der diese samt Mandantenstamm an einen anderen Steuerberater veräußert und danach im Rahmen eines Freie-Mitarbeiter-Vertrages als Steuerberater für den Erwerber ausschließlich umsatzabhängig tätig wird, sich vertraglich eine weitreichende Unabhängigkeit gesichert hat und weiterhin gegenüber Mandanten wie ein Inhaber auftritt, wird als Selbständiger tätig (LSG Niedersachsen-Bremen 18.11.22, L 1 BA 91/19).
Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- ...
Steuerberater haben nach § 16 StBVV Anspruch auf Ersatz der auftragsbezogenen Auslagen – entweder i. H. der tatsächlich entstandenen Kosten oder in Form eines Pauschsatzes, der 20 % der sich nach der StBVV ...
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Technische Gründe i. S. v. § 130d S. 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung; BGH 25.1.23, IV ZB 7/22).