· Fachbeitrag · Reisekosten
Vorarbeiter auf Baustelle hat keine erste Tätigkeitsstätte
| Sucht ein Arbeitnehmer nur an einem von fünf Arbeitstagen die betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers auf, um Hilfs- und Nebentätigkeiten zu erledigen, hat er keine erste Tätigkeitsstätte. Das hat das FG Nürnberg zur Rechtslage nach der Reisekostenreform 2014 entschieden. |
Im Urteilsfall suchte ein Vorarbeiter ca. einmal pro Woche die betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers auf, um dort das Firmenauto zu beladen sowie Stundenzettel oder Urlaubsanträge abzugeben. Anschließend fuhr er auf die jeweiligen Baustellen, die er sonst direkt von der Wohnung aufsuchte. Laut Bescheinigung des Arbeitgebers ist der Vorarbeiter keiner Tätigkeitsstätte im Unternehmen zugeordnet. Sein Einsatzort sind die verschiedenen Baustellen. Das überzeugte das FG, dass der Vorarbeiter weder aufgrund arbeitsrechtlicher Zuordnung noch vom zeitlichen Umfang her eine erste Tätigkeitsstätte in der Einrichtung seines Arbeitgebers hat. Folge: Es gelten die Reisekostengrundsätze (FG Nürnberg, Urteil vom 08.07.2016, Az. 4 K 1836/15, Abruf-Nr. 191110, rechtskräftig).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Auf Fahrten von Außendienstmitarbeitern mit erster Tätigkeitsstätte nicht zuviel Lohnsteuer zahlen“, LGP 8/2015, Seite 135 → Abruf-Nr. 43507134
- Beitrag „Erste Tätigkeitsstätte: Zuordnung, Kriterien bei Nichtzuordnung und Gestal- tungsempfehlungen“, LGP 12/2013, Seite 205 → Abruf-Nr. 42422763