Verkauft ein Brezelverkäufer auf dem Oktoberfest in Festzelten „Wiesnbrezn“ an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel anzuwenden. Der BFH (3.8.17, V R 15/17) hat die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zurückgewiesen, die im Verkauf der Brezeln durch den Brezelverkäufer einen restaurantähnlichen Umsatz gesehen hatte, der dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen sollte.
In Deutschland wird rund jede dritte Ehe wieder geschieden. Allein aus diesem Grund stuft das FG Niedersachsen (18.2.15, 3 K 297/14, Rev. BFH VI R 19/15) Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren nicht als ...
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl I 17, 3214), das im Wesentlichen am 1.1.18 in Kraft tritt, sollen Betriebsrenten attraktiver werden. Der Überblick zeigt, welche Neuerungen das Gesetz beinhaltet.
Per Rechtsverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt, dass die Insolvenzgeldumlage ab dem 1.1.18 von bisher 0,09 % auf dann 0,06 % sinkt. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen (Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018; BR-Drs. 583/17 vom 1.8.17).
Durch die finanzielle Förderung der Elektromobilität will die Bundesregierung die Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge unterstützen. Da stellt sich die Frage, warum das Laden von privaten Elektrofahrrädern ...
Das BMF (8.6.17, IV A 4 - S 1544/09/10001-09, Abruf-Nr. 195076 ) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2016 (mit Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben 2017) veröffentlicht.
In der Biergartenzeit dürfen steuerliche Aufzeichnungspflichten nicht aus dem Blick geraten. Die BBP-Sonderausgabe dient Ihnen als verlässlicher Leitfaden zur Beratung Ihrer Gastro-Mandanten. Punkt für Punkt werden alle relevanten Aspekte anschaulich erläutert – inklusive zahlreicher Praxistipps.
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Die Praxis zeigt es immer wieder: Den Fällen des § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) wird zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Gerade die Veräußerung von Grundstücken, die zuvor unentgeltlich übertragen wurden, wird hier außer Acht gelassen. Dass aber gerade in diesem Bereich einige Fallstricke lauern, verdeutlichen die folgenden Beispiele.