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  • 03.01.2011 | AG München

    WEG Bauliche Veränderungen

    Bauliche Veränderungen sind wegen des Verstoßes gegen das Vorbefassungsgebot bereits (formell) rechtswidrig, wenn sich der umbauende Eigentümer nicht zuvor an die Eigentümerversammlung gewandt hat. Die in der Vornahme von baulichen Veränderungen liegende Schaffung vollendeter Tatsachen (hier: Decken- und Wanddurch- bzw. -abbrüche) rechtfertigt ein vorbeugendes Tätigwerden im Wege einer einstweiligen Verfügung.  

    (AG München 8.7.10, 483 C 703/10 WEG)(Abruf-Nr. 104075)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 141157