01.03.2006 | AGB
Renovierung bei Wohnraum: eine unendliche Geschichte?
Für Formularklauseln bei Wohnraum ist Folgendes typisch: Es werden keine Aussagen zur Anfangsrenovierung bei Beginn des Mietverhältnisses getroffen, die laufenden Renovierungsarbeiten werden auf den Mieter abgewälzt und zur Ausführung der Schönheitsreparaturen besteht ein „weicher“ Fristenplan. Der Mieter wird nicht durch eine besondere Klausel zur Endrenovierung verpflichtet. Angefangenen Renovierungszeiträumen wird unter Bezugnahme auf die Renovierungsfristen durch eine Abgeltungsklausel Rechnung getragen. Dies entsprach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt BGH MK 05, 41, Abruf-Nr. 050474). Das Arbeiten mit „starren“ Fristen innerhalb der Abgeltungsklausel wird jetzt vom LG Hamburg für unzulässig gehalten (ZMR 05, 791, Abruf-Nr. 060339 – entgegen dortiger Einschätzung rechtskräftig!). Dies gibt Anlass, das nach §§ 305 ff. BGB durch Formularklauseln regelbare Szenario der Renovierungspflichten bei Wohnraum zusammenzufassen und daraus Beratungshinweise für Abgeltungsklauseln bei laufenden und neu abzuschließenden Mietverhältnissen zu konturieren.
Ausgangsszenario der Rechtsprechung
Als gesicherte Erkenntnis lassen sich folgende Regeln zusammentragen, die die Rechtsprechung in Bezug auf Schönheitsreparaturen ausgebildet hat:
Checkliste: Schönheitsreparaturen – Übertragung, Ausführung und Abgeltung |
Daher kann sich eine Renovierungspflicht bei Mietende nur ergeben, wenn die Endrenovierungsklausel auf die Fristenintervalle während des laufenden Mietvertrags Bezug nimmt und fordert, dass daneben ein Renovierungsbedarf entstanden ist (BGH NJW 98, 3114; NJW 03, 2234; NJW 03, 3192).
Praxishinweis: Es empfiehlt sich, Abgeltungsklauseln bei Wohnungsmietverträgen künftig mit „weichen“ Fristen zu versehen, die eine Regel vorgeben, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden kann, wenn der Wohnungszustand im Hinblick auf die malermäßige Instandhaltung besonders gepflegt erscheint und deswegen eine Verlängerung der Renovierungsintervalle angezeigt ist. |
Vertrauensschutz für alte Klauseln in bestehenden Verträgen
Im Hinblick auf die noch vorherrschende Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit von Abgeltungsklauseln mit starren Berechnungsfristen ist an einen Vertrauensschutz des Klauselverwenders innerhalb bestehender Rechtsverhältnisse zu denken. Der BGH selbst hat einen solchen Vertrauensschutz im Fall einer sich grundlegend ändernden Rechtsprechung bereits anerkannt (BGH 7.3.03, II ZR 56/02, n.v., Abruf-Nr. 030971, zur Haftung des eintretenden Gesellschafters). Gerade für den Fortbestand von Formularklauseln bei sich ändernder Rechtsprechung und bei sich ändernder Gesetzeslage ist auf die Rechtsprechung und die Literatur zu § 28 AGBG zurückzugreifen. Die Vorschrift sah als Überleitungsregelung zur Einführung des AGBG Zulässigkeit, Umfang und Grenzen eines Eingriffs des neuen AGB-Rechts auf bestehende Verträge vor. Zwar sollte das AGBG grundsätzlich auch auf Altverträge anzuwenden sein, doch sollten Eingriffe nur insoweit vorgenommen werden dürfen, als der unveränderte Fortbestand der Altverträge „in unerträglichem Widerspruch“ zu den grundlegenden Wertungsmaßstäben des AGBG stünde (grundlegend BGH BGHZ 91, 375; OLG Hamburg ZMR 95, 531; Löwe/v. Westphalen/Trinkner, AGBG, § 28, Rn. 8). Die heutige Überleitungsvorschrift zur Transformation des AGBG in §§ 305 ff. BGB mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.1.02 – Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB – ist § 28 AGBG nachgebildet, so dass diese Grundsätze auch hier anzuwenden sind.
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