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  • 01.10.2006 | Arbeitshilfen

    Mietzinsansprüche richtig durchsetzen

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    Zahlt der Mieter seine Miete nicht, kann der Vermieter gezwungen sein, den rückständigen Mietzins im Klageweg gelten zu machen. Der folgende Beitrag erläutert, welche prozessualen Fragen in diesem Zusammenhang beachtet werden müssen.  

     

    Mietzinsanspruch muss fällig sein

    Damit die Miete gerichtlich geltend gemacht werden kann, muss sie fällig sein. Der Zeitpunkt der Fälligkeit muss dabei sowohl für die Geltendmachung dem Grunde nach, als auch zur Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für den Zinsanspruch festgestellt werden.  

     

    Die Fälligkeit bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Fehlt es daran, richtet sie sich nach § 556b Abs. 1 BGB.