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  • · Arbeitsrecht

    Mutterschutz in der Zahnarztpraxis: Das müssen Sie als Arbeitgeber wissen

    Bild: ©tom934 - stock.adobe.com

    | Die Schwangerschaft einer angestellten Zahnärztin oder einer anderen Praxismitarbeiterin in der Zahnarztpraxis führt zu einschneidenden Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis. Ein paar Arbeitgeber versuchen deshalb sogar, Bewerberinnen nach dem Bestehen einer Schwangerschaft zu befragen. Das aber ist unzulässig ‒ und daher darf die Bewerberin die Frage falsch beantworten, ohne dass ihr dadurch negative rechtliche Konsequenzen erwachsen dürfen. Was aber müssen Sie als Praxisinhaber sonst noch wissen? |

    Der Schwangeren kann in der Regel nicht gekündigt werden

    Die Arbeitnehmerin genießt vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Entbindung absoluten Kündigungsschutz.

     

    Die werdende Mutter sollte ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihr der Zustand bekannt ist. Ist der Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung über die Schwangerschaft noch nicht informiert, gilt der Kündigungsschutz gleichwohl, wenn sie dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten auch dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

     

    Nur in besonderen Fällen ist eine Kündigung möglich, wenn sehr schwerwiegende Tatbestände wie die Schließung der Praxis oder Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers oder der Kolleginnen und Kollegen gegeben sind. Diese Kündigung muss vorher bei der zuständigen Behörde beantragt und von dieser für zulässig erklärt werden. Je nach Bundesland sind unterschiedliche Behörden für die Zustimmung zuständig, in Nordrhein-Westfalen beispielsweise die Bezirksregierung.

     

    Hinweis | Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung ist keine Kündigung. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Frist - die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin ändert daran nichts.

    Vor allem aber sind die Beschäftigungsverbote in der Zahnarztpraxis ein großes Thema

    Womöglich noch einschneidender als das Kündigungsverbot für den Ablauf in der Zahnarztpraxis sind die Beschäftigungsverbote für werdende Mütter. Sie als Arbeitgeber haben insofern vor allem die Pflicht, Arbeitsplatz und alle Arbeitsbedingungen der Schwangeren so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährdet sind. Wenn möglich müssen geeignete Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. So kann der Arbeitsplatz der Schwangeren umgestaltet werden oder ihr kann eine andere Tätigkeit zugewiesen werden. Ist beides nicht zielführend, besteht ein Beschäftigungsverbot. Im Ergebnis werden während der Schwangerschaft deshalb wohl nur Tätigkeiten im Empfang und ausschließlich administrative Tätigkeiten in Betracht kommen. Sofern die Praxis nicht so organisiert werden kann, dass es bei diesen Tätigkeiten bleibt, ist die Mitarbeiterin freizustellen.

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
    • Mutterschutz in der Zahnarztpraxis: Das müssen Sie als Arbeitgeber wissen (Abruf-Nr. 46673424)
    • Checkliste Mutterschutz: Diese Regelungen sollten Sie als Arbeitgeber beachten (Abruf-Nr. 46645961)
    • Übersicht: Mutterschutz 2018 ‒ Die neuen Arbeitgeber-Pflichten bei Beschäftigungsverboten (Abruf-Nr. 46647023)
    • Diese Beschäftigungs- und Kündigungsverbote nach dem MuSchG gelten (Abruf-Nr. 46647024)
     

    Hinweis | Werden z. B. Überwachungsmaßnahmen beim Röntgen nicht eingehalten, kann dies zu Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro führen. Noch einschneidender könnten die Folgen eines Verstoßes gegen die Beschäftigungsverbote sein. Erleidet der Fötus dadurch einen Schaden, kann das Kind nach der Geburt einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber der Mutter haben. Im Falle einer Behinderung kann dieser einen Schmerzensgeldanspruch in sechsstelliger Höhe und eine lebenslange Rente umfassen.

     

    Wenn stillende angestellte Zahnärztinnen oder stillende ZFA nach der Geburt ihrer Kinder nicht gleich wieder in die Praxis zurückkehren möchten, können Sie als Arbeitgeber dies mittels Mutterschutzlohn für alle Seiten finanziell vorteilhaft gestalten: Das Einkommen ist in diesem Fall höher als Elterngeld. Und der Praxisinhaber kann das Gehalt von der Krankenkasse erstattet verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zahnarzt-Arbeitgeber (rechtssicher!) ein Beschäftigungsverbot verhängt hat.

     

    • Vertiefender Fachbeitrag
    • Mutterschutz: Ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit kann als „Sparmodell“ herhalten“ (Abruf-Nr. 46366475)
     

    Hinweis | Sie als Arbeitgeber müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich die Schwangerschaft mitteilen, und zwar unter Angabe des Namens, des voraussichtlichen Entbindungstermins, der Arbeitszeit und der Tätigkeit der Schwangeren. Auch hierfür sind in unterschiedlichen Bundesländern unterschiedliche Behörden zuständig. Umgekehrt endet der gesetzliche Schutz der Mutter (Beschäftigungsverbote und Kündigungsschutz), wenn die Schwangerschaft anders als durch die Geburt des Kindes endet. Häufig wird die Arbeitnehmerin dann einige Zeit arbeitsunfähig sein. Selbstverständlich muss die Arbeitnehmerin mitteilen, dass der Grund für das Beschäftigungsverbot weggefallen ist. Unterlässt sie das und ist auch nicht arbeitsunfähig, verliert sie den Entgeltanspruch und verletzt ihre Arbeitspflicht.

    Quelle: ID 46673081