26.08.2008 | Beratungspraxis
So ermitteln Sie die Minderungshöhe schnell und zuverlässig
Die angemessene Minderungshöhe oder -quote zu ermitteln, verursacht in der anwaltlichen Praxis erheblichen Aufwand. Dieser kann jedoch durch einfache Maßnahmen minimiert werden.
Ausgangssituation
Ist die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vollständig aufgehoben, ist der Mieter von der Entrichtung der Miete vollständig befreit (§ 536 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist die Gebrauchstauglichkeit gemindert, muss der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete entrichten (§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB).
Die Höhe der Minderung wird in der gerichtlichen Praxis regelmäßig nach § 287 ZPO durch Schätzung ermittelt. Es gibt zwar von Sachverständigen entwickelte Methoden, die zu transparenteren Ergebnissen führen (Kamp-hausen, WuM 92, 3; ders., ZMR 94, 445; Isenmann, DWW 95, 361). Allerdings sind diese Methoden in der Rechtsprechung nur vereinzelt angewendet worden (LG Hamburg WuM 83, 290; AG Dortmund DWW 97, 107).
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