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  • 05.01.2009 | Beratungspraxis

    Was tun, wenn der Mieter die Besichtigung durch den Sachverständigen ablehnt?

    von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    Häufig lehnen Mieter es ab, den vom Vermieter beauftragten Sachverständigen in die Wohnung zu lassen, da sie befürchten, dieser könne einseitig für den Vermieter votieren und unnötige Kosten produzieren. Für den Vermieter ist die Besichtigung wichtig, da der Gutachter sachverständiger Zeuge vor Gericht sein kann. Dieses Dilemma ist wie folgt zu lösen:  

     

    Grundsatz

    Der Vermieter ist berechtigt, mit einem Handwerker oder einem sonstigen sachverständigen Gutachter die Wohnung des Mieters zu betreten, um möglichst schnell die Ursache der Schäden und mögliche Verursachungsbeiträge ermitteln zu können. Ihm ist auch daran gelegen, weitere Miet- minderungen oder Zurückbehaltungsrechte abzuwehren, Schäden von der Bausubstanz seines Hauses abzuwenden und vor allem eine Ausweitung des Schadens zu verhindern, damit nicht auch noch Nachbarn des Mieters an ihn herantreten.  

     

    Der Mieter begehrt durch seine Mängelanzeige sowie durch seine Aufforderung zur Mängelbeseitigung inzidenter eine möglichst zügige Schadensabwicklung. Dann aber zeigt er ein widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB), wenn er den Vermieter in eben diesen Bemühungen dadurch behindert, dass er eine sachverständige Beurteilung des Schadensbildes und der Schadensursache nicht zulässt. Darüberhinaus ist die möglichst zügige Beseitigung z.B. von Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildungen im beiderseitigen Interesse.  

     

    Ausnahme