01.01.2007 | Beratungspraxis
Wie kann sich der gewerbliche Mieter gegen die Betriebskostenabrechnung verteidigen?
1. Will der Mieter sich erfolgreich gegen eine Betriebskostennachforderung des Vermieters verteidigen, setzt dies in Ausübung seines Prüfungsrechts grundsätzlich die vorherige Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen voraus. |
2. Ausnahmsweise kann der gewerbliche Mieter nach Treu und Glauben Übermittlung von Fotokopien der Rechnungsbelege verlangen, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters oder dessen ortsnaher Hausverwaltung nicht zugemutet werden kann, etwa weil Mieter und Vermieter heillos zerstritten sind, der Ort der Belegeinsicht nicht in zumutbarer Weise und angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist oder der in einer entfernt liegenden Stadt wohnende Vermieter sich trotz Aufforderung des Mieters weigert, die Belege am Ort des Mietobjekts zur Einsicht bereitzustellen. |
3. Durchgreifende Bedenken gegen die materielle Berechtigung des Kostenansatzes ergeben sich nicht allein daraus, dass einzelne der im Folgejahr ausgewiesenen Kosten niedriger sind als die des Vorjahres. |
4. Betreut der Hausmeister eine aus mehreren Gebäuden bestehende Liegenschaft, kann der Pächter auch anteilig mit den vertraglich als umlagefähig vereinbarten Hausmeisterkosten belastet werden, wenn er für das gepachtete Hotel selbst nicht unmittelbar tätig geworden ist. |
(OLG Düsseldorf 22.6.06, I-10 U 164/05, GuT 06, 233, Abruf-Nr. 063223) |
Praxishinweis
Das OLG überträgt in Ls. 2 die zu Wohnraum ergangene Rechtsprechung des BGH (MK 06, 80, Abruf-Nr. 060768) auf die gewerbliche Miete. Die weiteren Ls. belegen, dass pauschales Bestreiten des Kostenansatzes keinen Erfolg haben kann. Hierauf sollte bei der Mandatsbearbeitung geachtet werden.
Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 14 | ID 88496