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  • 27.04.2010 | Betriebskosten

    Auch Sperrmüllkosten sind abrechnungsfähig

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Sperrmüllkosten, die zwar nicht jährlich, aber doch laufend dadurch entstehen, dass Mieter unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen, sind abrechnungsfähige Kosten der Müllbeseitigung (BGH 13.1.10, VIII ZR 137/09, Abruf-Nr. 100656).

     

    Sachverhalt

    Der Mietvertrag der öffentlich geförderten Wohnung bestimmt, dass die Beklagten die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 II. BV tragen und dafür monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 250 DM zu entrichten sind. Die Parteien streiten u.a. über die Umlage von Sperrmüll- und Hausmeisterkosten. Die Nachzahlungsklage hat in allen Instanzen Erfolg.  

     

    Praxishinweis

    Nach Nr. 8 der Anlage 3 zu § 27 II. BV gehören zu den Kosten der „Müllabfuhr“ die für die öffentliche Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen. § 2 Nr. 8
    BetrKV zählt zu den Kosten der „Müllbeseitigung“ namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.  

     

    Die Kosten der Sperrmüllabfuhr sind weder in Ziffer 8 der Anlage 3 zu § 27 II. BV noch in § 2 Nr. 8 BetrKV ausdrücklich erwähnt. Ihre Zuordnung zu den Müllabfuhrkosten wird davon abhängig gemacht, dass diese Kosten i.S. der Betriebskostendefinition „laufend“ entstehen (Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., V 67; Langenberg, Betriebskosten der Wohn- und Gewerbemiete, 5. Aufl., A 75).