28.06.2011 | Betriebskosten
Einwendungsausschluss greift nur bei formell ordnungsgemäßer Abrechnung
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung setzt die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB nicht in Gang. Dies hat zur Folge, dass der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 S. 6 BGB hinsichtlich der Kostenpositionen nicht greift, bei denen es an einer in formeller Hinsicht ordnungsgemäßen Abrechnung fehlt (BGH 8.12.10, VIII ZR 27/10, Abruf-Nr. 112083). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um formelle Mängel der Betriebskostenabrechnung (fehlende Angabe bzw. Erläuterung des Umlageschlüssels) für den Zeitraum 05/06. Die Abrechnung lautet:
Das LG hat die Beklagten u.a. in Höhe von 671,37 EUR zur Zahlung verurteilt. Ihre Revision hat Erfolg.
So lautete die Nebenkostenabrechnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Zu den Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung verweist der BGH auf seine bekannte Rechtsprechung (MK 09, 26, Abruf-Nr. 090066; MK 08, 174, Abruf-Nr. 081901). Eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs ist danach nur geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist (BGH MK 10, 209, Abruf-Nr. 102868). Diesen - an sich geringen - Anforderungen an die Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung wird die Abrechnung der Klägerin nicht gerecht. Grund: Der Abrechnung lässt sich der ihr zugrunde gelegte Verteilerschlüssel nicht hinreichend entnehmen. Sie bezeichnet den oder die verwendeten Umlageschlüssel nicht näher, sondern verwendet lediglich die nicht aussagekräftige Rubriküberschrift „Abrechnungsart“.
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