28.05.2010 | Betriebskosten
Formelle Heizkostenabrechnung leicht gemacht
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Eine ordnungsgemäße Abrechnung über Brennstoffkosten erfordert nur die summenmäßige Angabe der Verbrauchswerte und der dafür angefallenen Kosten. Eine aus sich heraus vollständige Überprüfbarkeit dieser Angaben auf ihre materielle Richtigkeit ist nicht erforderlich, sondern bleibt einer auf Verlangen des Mieters zu gewährenden Belegeinsicht vorbehalten (BGH 25.11.09, VIII ZR 322/08, Abruf-Nr. 100549). |
Sachverhalt
Für das Abrechnungsjahr 2005/2006 übermittelte der Kläger den Beklagten eine Betriebskostenabrechnung, die einen Nachzahlungsbetrag von 469,53 EUR ausweist. Die Heizkostenabrechnung lautet wie folgt:
Heizkostenabrechnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Später korrigierte der Kläger die Abrechnung. Er legte dem Verbrauch nicht mehr den Einkaufspreis des Heizölbezugs vom 31.5.06, sondern den geringeren des Anfangsbestands zugrunde. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist erläuterte er, dass das Fassungsvermögen 8.000 Liter beträgt und der Tank am Ende der Heizperiode jeweils stets vollständig gefüllt wird. Das LG hat die Nachzahlungsklage abgewiesen. Die Revision des Klägers hat Erfolg.
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