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  • 27.01.2010 | Betriebskosten

    Tankreinigungskosten: Wann und für welchen Zeitraum dürfen sie umgelegt werden?

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    1. Wiederkehrende Kosten der Reinigung des Öltanks einer Heizungsanlage sind umlagefähige Betriebskosten.  
    2. Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen wiederkehren, können grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.  
    (BGH 11.11.09, VIII ZR 221/08, Abruf-Nr. 093786)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über einen Betrag von 103,50 EUR, mit dem der Kläger in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004/2005 belastet worden ist. Hierbei handelt es sich um den auf die Mietwohnung des Klägers entfallenden Anteil für die in diesem Zeitraum durchgeführte Reinigung des Öltanks, die gemäß Rechnung vom 28.2.05 insgesamt 606,68 EUR kostete. Der Kläger meint, diese Kosten seien zu Unrecht in die Betriebskostenabrechnung eingestellt worden. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Kern der Entscheidung ist die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob es sich bei den Kosten der Öltankreinigung um Betriebskosten oder um nicht umlagefähige Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV handelt (Nachweise Urteilsgründe Tz. 10 f. und bei Langenberg, Betriebskostenrecht, 5. Aufl., Anh. I Rn. 26).  

     

    Betriebskosten nach der Legaldefinition des hier maßgeblichen § 1 Abs. 1 BetrKV (jetzt: § 556 Abs. 1 S. 2 BGB) sind: