28.07.2008 | Betriebskosten
Unverständlicher Verteilerschlüssel = formeller Mangel
Ist in der Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) der Verteilerschlüssel unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt (BGH 9.4.08, VIII ZR 84/07, Abruf-Nr. 081351). |
Sachverhalt
Die Beklagten waren bis 1/05 Mieter einer Wohnung der Klägerin. Deren Hausverwalter erteilte ihnen am 5.11.04 die Betriebskostenabrechnung für 2003. Darin heißt es vor der Aufstellung der angefallenen Kosten:
Erläuterung der Verteilerschlüssel (VS) | Gesamtsumme | Ihr Anteil |
01...; 02...; |
|
|
03 Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche*Monate |
3.816,00 |
1.176,00 |
|
| 12,00 |
Die Beklagten rügten, dass der Umlagemaßstab völlig unklar sei. In 3/05 übersandte der Hausverwalter der Klägerin den Beklagten „die in der Form überarbeitete Abrechnung 03“ mit einer unveränderten Nachforderung. Darin heißt es nun eingangs:
Erläuterung der Verteilerschlüssel (VS) | Gesamtsumme | Ihr Anteil |
01...; 02...; |
|
|
03 Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche |
318,00 |
98,00 |
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