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  • 28.07.2008 | Betriebskosten

    Unverständlicher Verteilerschlüssel = formeller Mangel

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Ist in der Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) der Verteilerschlüssel unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt (BGH 9.4.08, VIII ZR 84/07, Abruf-Nr. 081351).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten waren bis 1/05 Mieter einer Wohnung der Klägerin. Deren Hausverwalter erteilte ihnen am 5.11.04 die Betriebskostenabrechnung für 2003. Darin heißt es vor der Aufstellung der angefallenen Kosten:  

     

    Erläuterung der Verteilerschlüssel (VS)  

    Gesamtsumme  

    Ihr Anteil  

    01...; 02...;  

     

     

    03 Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche*Monate  

     

    3.816,00  

     

    1.176,00  

     

     

    12,00  

     

    Die Beklagten rügten, dass der Umlagemaßstab völlig unklar sei. In 3/05 übersandte der Hausverwalter der Klägerin den Beklagten „die in der Form überarbeitete Abrechnung 03“ mit einer unveränderten Nachforderung. Darin heißt es nun eingangs:  

     

    Erläuterung der Verteilerschlüssel (VS)  

    Gesamtsumme  

    Ihr Anteil  

    01...; 02...;  

     

     

    03 Umlage nach Quadratmeter  

    Wohnfläche  

     

    318,00  

     

    98,00