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  • 01.01.2007 | Betriebskosten

    Vermieter muss unerwartete Postverzögerungen nicht vertreten – oder doch?

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Der Vermieter muss den verspäteten Zugang einer rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist per Post versandten Betriebskostenabrechnung nicht vertreten (LG Berlin 18.5.06, 62 S 59/06, GE 06, 1407, Abruf-Nr. 063438).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Die am 23.11.04 mit der Post versandte Betriebskostenabrechnung 03 ist dem Mieter erst nach dem 31.12.04, d.h. nach Ablauf der Ausschlussfrist zugegangen. Die Nachzahlungsklage des Vermieters hatte gleichwohl Erfolg.  

     

    § 556 Abs. 3 S. 3 BGB lässt eine Nachforderung von Betriebskosten bei Überschreitung der Abrechnungsfrist nur zu, wenn der Vermieter die Verspätung nicht vertreten muss. Er muss nach § 276 Abs. 1 BGB nicht nur für eigenes Verschulden eintreten, sondern ebenso für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Vorliegend steht ein Verschulden des Zustelldienstes in Rede. Ob dieser Erfüllungsgehilfe des Vermieters i.S.d. § 278 BGB ist, kann dahinstehen. Denn es bestehen insoweit Besonderheiten, als der Vermieter keine echten Einflussmöglichkeiten auf den Zustelldienst hat. Er erfährt i.d.R. weder (rechtzeitig) etwas über eingetretene Verzögerungen noch über Verluste von Zustellstücken.  

     

    Das LG argumentiert wie folgt: Es bestehe aus o.g. Gründen eine Parallele zu §§ 233 ff. ZPO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Es sei aber zu berücksichtigen, dass im dortigen Anwendungsbereich eine dem § 278 BGB vergleichbare Regelung gerade nicht besteht. Es sei daher eine einschränkende Anwendung des § 278 BGB sachgerecht. Folge: Der Vermieter könne sich entlasten, wenn auf dem Postweg unerwartete, nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste eintreten, auf die er keinen Einfluss nehmen kann. Dann habe er alles Erforderliche getan, um für die Mitteilung der Abrechnung an den Mieter zu sorgen. In diesen Fällen sei es aber stets erforderlich, dass der Vermieter die Abrechnung rechtzeitig abgesandt hat und bei normalem Postweg mit rechtzeitigem Zugang rechnen durfte.