28.05.2008 | Betriebskostenabrechnung
Abflussprinzip ist zulässig
§§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem sog. Leistungsprinzip fest. Auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig (BGH 20.2.08, VIII ZR 49/07, Abruf-Nr. 080879). |
Sachverhalt
Die klagende Wohnraummieterin muss u. a. auf die Betriebskosten für Wasserversorgung und Abwasser monatliche Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung zahlen. Vertraglich ist die beklagte Vermieterin nicht an eine bestimmte Abrechnungsmethode gebunden gewesen. Wegen der Wasserkosten hat sie aus vier Gebäuden eine Wirtschaftseinheit gebildet. Mit zwei „Turnusrechnungen“ rechnete der Wasserlieferant für die Zeit vom 23.9.03 bis zum 27.7.04 über die von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen ab. Diese beglich die sich hieraus ergebenden Nachforderungen. In die Betriebskostenabrechnung 04 stellte sie ihre in 04 insgesamt an den Wasserlieferanten erbrachten Vorauszahlungen und Nachzahlungen ein und legte die Gesamtkosten nach Verbrauch auf die Mieter um (sog. Abrechnung nach dem Abflussprinzip). Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, für den Abrechnungszeitraum 04 einen Teil der auf die Wasser- und Abwasserkosten geleisteten Vorauszahlungen an die Klägerin zu erstatten. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Die Betriebskostenabrechnung enthielt einerseits Kosten für Leistungen, die in einer vorherigen Abrechnungsperiode erbracht worden sind, andererseits Zahlungen (Abschläge) auf der Beklagten noch nicht abschließend berechnete Kosten. Folge: Der BGH musste erstmals entscheiden, wie die nach § 556 Abs. 3 S. 1 BGB jährlich abzurechnenden Betriebskosten dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind. Hierzu wurden bislang unterschiedliche Auffassungen vertreten (s. Urteilsgründe Rn. 15 ff.). Der VIII. Senat entscheidet die Streitfrage wie aus dem Ls. ersichtlich:
Checkliste: Die 6 Kernargumente des BGH zur Zulässigkeit des Abflussprinzips |
BGB bei einer Abrechnung nach dem Abflussprinzip kein Bedürfnis besteht, weil sich dieser in erster Linie bei Abrechnungen nach dem Leistungsprinzip auswirkt, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, der Gesetzgeber habe eine Betriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip ausschließen wollen. Grund: Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB und der durch § 556 Abs. 3 S. 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen sollen eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (BGH MK 07, 81, Abruf-Nr. 070901).
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