24.05.2011 | BGH
Ansprüche wegen nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen verjähren nach § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten
Der BGH hat entschieden, wann der Erstattungsanspruch des Mieters für die Kosten einer Renovierung verjährt, die er infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen hat.
Der Mieter ließ die Wohnung vor der Rückgabe (Ende 2006) renovieren. Später erfuhr er, dass er zu diesen Arbeiten wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet war. Ende 2009 reichte er Klage auf Erstattung der Renovierungskosten ein.
Der BGH hat - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - entschieden, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt war, weil die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat (BGH 4.5.11, VIII ZR 195/10, Abruf-Nr. 111648; ausführliche Berichterstattung in MK folgt).
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