25.10.2010 | BGH
Beschränkte Revisionszulassung
Eine beschränkte Revisionszulassung liegt bereits vor, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbstständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstands erheblich ist. Soweit sich die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage nicht stellt und einen abgrenzbaren, rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs betrifft, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann, ist die Revision unzulässig.
(BGH 14.9.10, VIII ZR 83/10) (Abruf-Nr. 103437)
Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 181 | ID 139573