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  • 25.10.2010 | BGH

    Heilung von Zustellungsmängeln im WEG-Verfahren

    Die Monatsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG wird auch durch eine zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage, vertreten durch den Verwalter, gewahrt, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die Klage unter namentlicher Bezeichnung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung umgestellt wird. Eine mangelnde Zustellung kann grundsätzlich noch im Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 295 Abs. 1 Alt. 1 ZPO geheilt werden. Schutzwürdige Belange der übrigen Wohnungseigentümer werden nicht berührt, weil der Streitstoff identisch ist und die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage dem zur Unterrichtung der Wohnungseigentümer verpflichteten Verwalter zugestellt worden ist.  

    (BGH 17.9.10, V ZR 5/10) (Abruf-Nr. 103429)  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 181 | ID 139575