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  • 25.10.2010 | BGH

    Rückforderung von Nebenkostenvorauszahlungen

    In einem bestehenden Mietverhältnis kann ein Mieter nicht die Rückzahlung der auf die Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter diese nicht fristgerecht (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB) abrechnet. Der Mieter ist dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht, jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen, zusteht.  

     

    Dies gilt auch, wenn der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlungen bereits abgerechnet hat, aber für die materielle Richtigkeit der Abrechnung beweisfällig geblieben ist, weil die Einsichtnahme in die Belege für die Mieter wegen der großen Entfernung zwischen deren Wohnorten unzumutbar gewesen ist.  

    (BGH 22.6.10, VIII ZR 288/09) (Abruf-Nr. 103438)