03.01.2011 | BGH
WEG Versorgungsverträge
Bestimmt ein Vertrag mit einem Versorgungsunternehmen, dass, wenn an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern tritt, der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen wird, kommt der Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande und nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern. Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer nur als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.
(BGH 20.1.10, VIII ZR 329/08) (Abruf-Nr. 100740)
Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 141154