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  • 29.03.2011 | BGH

    Zurückbehaltungsrecht erst nach Anzeige des Mangels

    Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters nach § 320 Abs. 1 BGB wegen eines dem Vermieter unbekannten Mietmangels kann nur gegenüber Mietzahlungen geltend gemacht werden, die nach der Anzeige des Mangels beim Vermieter fällig werden. Für den Zeitraum, in dem der Mangel nicht angezeigt und dem Vermieter auch sonst nicht bekannt war, scheidet ein Zurückbehaltungsrecht nach Treu und Glauben aus, da dieses seine Funktion, auf den Vermieter Druck auszuüben, nicht erfüllen kann.  

    (BGH 3.11.10,VIII ZR 330/09), (Abruf-Nr. 104126)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 55 | ID 143423