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  • 05.02.2009 | Bundesbodenschutzgesetz

    Ausgleichsanspruch auch ohne behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt grundsätzlich keine behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraus (BGH 1.10.08, XII ZR 52/07, Abruf-Nr. 083504).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte hatte vom Kläger ein Grundstück zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle gemietet und diese dort von 1958 bis 12/88 betrieben. Die zuständige Umweltbehörde teilte dem Kläger mit, auf dem Grundstück sei u.a. eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden. Es sei beabsichtigt, ihn als Grundstückseigentümer aufzufordern, ein Bodengutachten in Auftrag zu geben. Das vom Kläger daraufhin eingeholte Gutachten stellte eine Grundwasserbelastung mit Benzol und eine Bodenkontamination fest. Das Verwaltungsverfahren über die dem Kläger deshalb aufgegebene Grundstückssanierung ist nicht abgeschlossen. Der Kläger hat von der Beklagten erfolgreich Erstattung der Gutachterkosten (3.499,93 EUR) verlangt.  

     

    Praxishinweis

    Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 BBodSchG haben mehrere Verpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Dieser hängt nach § 24 Abs. 2 S. 2 BBodSchG u.a. davon ab, dass die Parteien „nichts anderes vereinbart“ haben. Eine andere Vereinbarung muss nicht ausdrücklich getroffen werden. Sie kann bereits im Abschluss eines Mietvertrags liegen (BGH NJW 02, 3234; MK 04, 193, Abruf-Nr. 042483). Das heißt: Nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarungen und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach
    § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die Verpflichteten (Vermieter und Mieter) „etwas anderes“ vereinbart haben. Das BBodSchG will den Mieter nicht zum Ausgleich verpflichten, wenn er sich an die mit dem Vermieter getroffene Absprache hält. Folge: Wird das Grundstück samt der darauf befindlichen Tankstelle vermietet und nutzt der Mieter die Tankeinrichtung wie sie ihm überlassen worden ist, ist ein Ausgleichsanspruch nicht gegeben.  

     

    So liegt der Fall hier nicht. Grund: Gegenstand des Mietvertrags war lediglich die Überlassung des Grundstücks zum Betrieb einer Tankstelle. Die zum Betrieb erforderliche Tankeinrichtung war nicht vorhanden und von der Mieterin selbst einzubringen. Sie musste die Tankstelle so betreiben, dass für den Vermieter kein Schaden entstand. Da die Beklagte die Tankstelle dagegen so geführt hat, dass eine schädliche Bodenveränderung eingetreten ist, hat sie sich nicht vertragsgemäß verhalten und kann sich nicht auf eine den Ausgleichsanspruch ausschließende Vereinbarung berufen.