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  • 29.03.2010 | Der besondere Fall

    Trotz steigender Lebenserwartung und sinkender Mieten: Gerichte glauben nicht alles

    Zwangsverwaltungsschuldner versuchen oft einer drohenden Räumung durch kurzfristige Vermietung an Bekannte oder nahe Angehörige zuvor zukommen. Aber nicht jeder Trick führt zum Erfolg. Wer so offenkundig wie im Fall des LG München I (4.3.09, 14 S 2666/08) ein Mietverhältnis nur zum Schein abschließt, wird bei Gericht nicht immer Glauben finden.  

     

    Der Fall des LG München I 4.3.09, 14 S 2666/08

    Der Zwangsverwaltungsschuldner hatte vor Beginn der Zwangsverwaltung mit seiner Mutter, der Beklagten, einen Mietvertrag geschlossen. Darin wurde eine Mietdauer von 30 Jahren bei einem Alter der Mutter bei Vertragsschluss von 75 Jahren vereinbart. Die Miete sollte 1 EUR im Monat betragen. Bewohnt hat die Beklagte die Räume nie. 1 1/2 Monate nach Abschluss des Mietvertrags wurde sie einer Firma, deren Geschäftsführer der Zwangsverwaltungsschuldner ist, zur kostenlosen Mitbenutzung überlassen. Da ihm die Besichtigung der Wohnung verweigert wurde, kündigte der Zwangsverwalter das Mietverhältnis und klagte auf Räumung.  

     

    Nachdem das AG noch meinte, ein wirksames Mietverhältnis liege vor, da immerhin eine Miete von 1 EUR vereinbart worden sei, stellte das LG München I fest, dass es auf die Frage, ob der Zwangsverwalter zu Recht wegen Verweigerung der Besichtung der Mieträume gekündigt habe, nicht ankommt, da hier ein Scheinmietverhältnis vorliege. Wenn überhaupt, sei jederzeit kündbare Leihe gegeben.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 69 | ID 134617