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  • 01.05.2006 | Der praktische Fall

    Säumige Mieter: 2 Tricks – 2 Gegenmaßnahmen

    Sie sind nicht der Regelfall, aber zahlreiche Vermieter können ein Lied von ihnen singen: Mieter, die entweder bei „Nacht und Nebel“ verschwinden oder Mahnungen, Aufforderungs- und Kündigungsschreiben etc. grundsätzlich nie erhalten. Der folgende Beitrag erläutert, wie Vermieter und ihre Berater in diesen Fällen vorgehen sollten.  

     

    Wenn der Mieter unbekannt verzogen ist

    Meldet sich der Mieter nach einem Auszug aus seiner bisherigen Wohnung nicht wieder bei den Meldebehörden, gibt es einige effektive Möglichkeiten zu reagieren: Anfragen an das Einwohnermeldeamt, Postauskunft, Telefonbuch-Recherche oder Nutzung entsprechender CD-ROMs bzw. Internet-Recherche, Einsichtnahme in das Handelsregister beim AG oder Anfrage an das Registergericht am Firmensitz des Mieters, die Handwerkskammer, oder Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis beim Wohnsitz-AG.  

     

    Bei ausländischen Mietern sollte das Ausländerzentralregister beim Bundesverwaltungsamt in Köln angefragt werden. Die Auskunft steht Privatpersonen aber nur zu, wenn eine Negativauskunft des letzten Einwohnermeldeamts, die nicht älter als vier Wochen sein soll, und eine beglaubigte Ablichtung eines nach deutschem Recht gültigen Vollstreckungstitels vorgelegt wird. Letzteres kann durch Vorlage einer Aufforderung eines deutschen Gerichts an den Vermieter erfüllt werden, eine Auskunft des Ausländerzentralregisters einzuholen. Bei bekanntem PKW-Kennzeichen erteilt die Zulassungsstelle Auskunft über die Anschrift des Halters. Voraussetzung: In der Anfrage muss dargelegt werden, dass man die Adresse benötigt, um einen Anspruch durchzusetzen, der im Zusammenhang mit öffentlichem Straßenverkehr steht (§ 39 StVG).  

     

    Wenn der Mieter keine Schreiben erhält