01.03.2005 | Der praktische Fall
Typische Streitpunkte rund um das gewerbliche Mietverhältnis
Das OLG Frankfurt (27.10.04, 2 U 194/03, Abruf-Nr. 050426) hat zu wichtigen Streitpunkten rund um das gewerbliche Mietverhältnis Stellung bezogen. Die Feststellungen liefern wichtige Hinweise für die Mandatsbearbeitung.
Der Fall des OLG Frankfurt, 27.10.04, 2 U 194/03 |
Die Beklagte B. hatte von der Klägerin K. Gaststättenräume gemietet. Der Mietvertrag sah eine Kaution von sechs Monatsmieten vor. Gegenüber der Zahlungsklage hat die B. sich u.a. auf Mängel der Gaststätte berufen, eine sittenwidrige Überhöhung der Miete behauptet und hilfsweise mit einem Kostenerstattungsanspruch wegen der von ihr vorgenommenen Beseitigung eines Wasserschadens sowie mit einem Bereicherungsanspruch wegen sittenwidrig überhöhter Kaution aufgerechnet. Das LG hat der B. wegen Aufstellens eines die Außenfassade des Hauses verdeckenden Gerüsts und der Undichtigkeit des Glasdachs im Gaststättenbereich eine Minderung von je 15 Prozent zugebilligt und der Klage im Übrigen stattgegeben. Ihre Berufung hatte keinen Erfolg. |
Nichtigkeit des Mietvertrags nach § 138 BGB
Nach st.Rspr. (MK 05, 46) ist Voraussetzung für die Annahme eines wucherischen Geschäfts ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Bei gewerblichen Miet- und Pachtverträgen ist dies jedenfalls der Fall, wenn die vereinbarte Miete/Pacht um knapp 100 Prozent höher ist als der objektive Marktwert der Gebrauchsüberlassung. Dieser ist regelmäßig anhand des Miet-/Pachtzinses zu ermitteln, der für vergleichbare Objekte erzielt wird (MK 05, 36, Abruf-Nr. 042309).
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