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  • 25.06.2009 | Eigenbedarf

    Muss der Vermieter eine seit Jahren möbliert vermietete Wohnung anbieten?

    Eine seit (hier: ca. fünf) Jahren möbliert vermietete Wohnung, die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses frei wird, ist keine Alternativwohnung, die der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter dem Mieter anbieten muss (OLG Düsseldorf 2.4.09, I-10 U 149/08, rechtskräftig, Abruf-Nr. 091956).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte zu 1 ist seit 1985 Mieterin einer Wohnung (ca. 90 qm, drei Zimmer) im 3. OG eines den Klägerinnen gemeinschaftlich gehörenden Hauses. Die Beklagte zu 2 ist ihre Mitbewohnerin. Die Klägerinnen haben das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Klägerin zu 2 und ihres Ehemanns zum 31.3.08 gekündigt. Im 3. OG des Hauses befindet sich eine weitere Wohnung (zwei Zimmer, 69 qm), die bis zum 31.12.07 möbliert vermietet war. Ebenfalls zum 31.12.07 wurden zuvor als Arztpraxis vermietete Räume (mindestens 160 qm) im 1. OG frei. Am 15.11.08 ist im Souterrain des Hauses eine weitere Wohnung (ca. 80 qm) frei geworden. Keine der Wohnungen ist den Beklagten zur Anmietung angeboten worden. Die Parteien haben zweitinstanzlich nur noch über eine Anbietpflicht der Klägerinnen gestritten. Auf deren Berufung hat der gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zuständige Senat die Beklagten mit einer Frist von drei Monaten zur Räumung verurteilt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs gerechtfertigte Kündigung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar ist der Vermieter bei einer Wohnraumkündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich verpflichtet, dem Mieter eine im selben Haus bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten (BGH MK 03, 114, Abruf-Nr. 031564; MK 08, 182, Abruf-Nr. 082295).  

     

    Unter diesem Gesichtspunkt waren die Klägerinnen aber nicht verpflichtet, den Beklagten, die im gleichen Haus zum 31.12.07 frei werdende bis dahin als Zahnarztpraxis genutzte mindestens 160 qm große Wohnung im 1. OG zur Anmietung anzubieten. Die Wohnung ist zumindest 70 qm größer als die bisherige Wohnung der Beklagten und deshalb nicht gleichermaßen geeignet, den Wohnraumbedarf der Beklagten zu erfüllen.