21.02.2011 | Eigenbedarf
Vermieter muss auch über nur in Erwägung gezogenen Eigenbedarf aufklären
Vermietet der Vermieter eine Wohnung auf unbestimmte Zeit, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, so ist er verpflichtet, den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufzuklären. Der Mietinteressent muss nicht mit der Möglichkeit eines baldigen Eigenbedarfs rechnen und sich beim Vermieter deshalb erkundigen (BGH 13.4.10 und 6.7.10, VIII ZR 180/09, Abruf-Nr. 103342). |
Sachverhalt
Die Klägerin mietete ab 15.3.07 eine Wohnung im Haus des Beklagten. Bei Vertragsschluss am 9.2.07 war der Klägerin bekannt, dass der Beklagte eine Freundin hatte. Am 1.5.07 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis zum 31.7.07 wegen Eigenbedarfs, weil er mit seiner Freundin und nunmehrigen Ehefrau zusammenziehen wolle. Mit Schreiben vom 19.6.07 forderte er die Klägerin „letztmalig“ auf, eine Auszugsbestätigung abzugeben und wies auf die „prozessualen, finanziellen, zivil- und strafrechtlichen Folgen ihres Verhaltens“ hin. Nach dem Auszug der Klägerin verkaufte der Beklagte das Haus am 26.7.07. Die Klage auf Ersatz des aus- und umzugsbedingten Schadens hat in den Instanzen dem Grunde nach Erfolg. Der BGH weist die Revision im Verfahren nach § 552a ZPO zurück.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der Vermieter verhält sich widersprüchlich, wenn er die Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie bald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht in Kenntnis setzt (BGH MK 09, 65, Abruf-Nr. 090720; im Anschluss an BVerfGE 79, 292; NJW).
Für den Mieter ist ein sich abzeichnender Eigenbedarf von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob er eine Wohnung überhaupt anmietet und sich damit dem Risiko eines baldigen Umzugs aussetzt. Umgekehrt kann der Vermieter seine verfassungsrechtlich geschützten Eigenbedarfsinteressen durch die Möglichkeit einer befristeten Vermietung nach § 575 BGB wahren.
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