01.06.2006 | Erste OLG-Entscheidung
„Starre-Fristen-Rechtsprechung“ gilt auch für gewerbliche Mietverträge
Wie im Wohnraummietrecht enthält auch die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag „Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen“ einen starren Fristenplan, der den Mieter i.S.d. § 307 BGB unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt (OLG Düsseldorf 4.5.06, I-10 U 174/05, n.v., Abruf-Nr. 061455). |
Sachverhalt
Die Beklagte war Mieterin eines Ladenlokals des Klägers. Der Mietvertrag enthält hinsichtlich der Schönheitsreparaturen die im Ls. genannte Klausel. Das LG hat die auf die Ausführung von Schönheitsreparaturen gerichtete Feststellungsklage abgewiesen. Begründung: Die Schönheitsreparaturklausel enthalte eine starre Fristenregelung, die in Übertragung der zum Wohnraummietrecht ergangenen Rechtsprechung des BGH auf gewerbliche Mietverträge zur Unwirksamkeit der Renovierungspflicht führe. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Der Senat hat die Revision zugelassen.
Praxishinweis
Die im Ls. genannte Klausel enthält eine den Mieter unangemessen benachteiligende starre Fristenregelung, die in Wohnraummietverträgen gemäß § 307 BGB zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel führt (zuletzt BGH, MK 06, 98, Abruf-Nr. 061292). Ob Gleiches auch für gewerbliche Mietverträge gilt, war bisher nicht entschieden. Im Schrifttum spricht sich vor allem Eckert (ZfIR 05, 673) dagegen aus (im Ergebnis ebenso Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Aufl., Rn. 225; Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 535, Rn. 47; a.A. Ahlt, DWW 05, 96; Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Rn. 773). Grund: Der Zustand der Mieträume bei gewerblicher Nutzung sei nicht Privatsache des Mieters, denn dem Vermieter sei daran gelegen, dass der Zustand des Mietobjekts, der auf die Umgebung ausstrahle, während der gesamten Laufzeit ansehnlich sei. Sofern die ausbedungenen Renovierungsfristen angemessen seien, sei nicht zu befürchten, dass der Mieter durch starre Fristen stärker belastet werde als der Vermieter. Das OLG Düsseldorf ist dem nicht gefolgt, sondern überträgt die „Starre-Fristen-Rechtsprechung“ des VIII. Zivilsenats mit folgenden Argumenten als erstes Obergericht auf einen gewerblichen Mietvertrag:
Checkliste: Die Argumente des OLG Düsseldorf |
Regelung nicht vereinbar, weil sie den Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, der ebenso wie im Wohnraummietrecht an den Fristen des Mustermietvertrags (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB RGRK, 12. Aufl., Vor § 535 Rn. 87) gemessen werden kann (KG GuT 04, 172). Diese sehen die Ausführung von Schönheitsreparaturen im Allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre vor. Die streitgegenständliche Fristenregelung weicht hiervon zum einen hinsichtlich der Frist für die Nebenräume zum Nachteil des Mieters ab, zum anderen dadurch, dass der Fristenplan nicht nur für den Regelfall des „im Allgemeinen“ entstehenden Renovierungsbedarfs gelten soll, sondern die Renovierung ausnahmslos nach Ablauf der jeweiligen Frist vorschreibt. Damit wird auch dem gewerblichen Mieter ein Übermaß an Instandhaltungspflichten auferlegt, weil keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass ein – hier – zum Betrieb einer Änderungsschneiderei vermietetes Ladenlokal zwangsläufig nach Ablauf der genannten Fristen renovierungsbedürftig sein muss.
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