01.06.2007 | Ferienhausvermietung
Vermittler muss umfassend Auskunft erteilen
Der Vermittler, der auftragsgemäß eine Ferienwohnung im Namen und für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste vermietet, kann sich gegenüber dem Auskunftsanspruch des Vermieters regelmäßig weder auf ein eigenes Geheimhaltungsinteresse noch auf datenschutzrechtliche Belange der Mieter berufen (BGH 8.2.07, III ZR 148/06, n.v., Abruf-Nr. 071126). |
Sachverhalt
Der Kläger, Eigentümer einer Ferienwohnung, schloss 1995 mit der Beklagten einen „Vermietungs-Vermittlungsvertrag“. Darin verpflichtete sich diese als Vermittler „im Namen und für Rechnung des Vermieters“ für ein Honorar von 20 v.H. der Bruttomiete, Zeitmietverträge mit Feriengästen abzuschließen. Die Beklagte ist nach dem Vertrag zu regelmäßigen Abrechnungen verpflichtet. 2003 übersandte sie dem Kläger auf dessen Verlangen Kopien der Mietverträge, in denen sie die Anschriften der Mieter unkenntlich gemacht hatte.
Die Beklagte hat ihre Auskunfts- und Herausgabepflicht für 2004 betr. die Namen der Mieter durch amtsgerichtliches Teilanerkenntnisurteil anerkannt. Das LG hat sie darüber hinaus zur Bekanntgabe der Mieteranschriften und Herausgabe der Originalmietverträge verurteilt. Ihre Revision war erfolglos.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Die Entscheidung betrifft alle (privaten) Vermieter, die ihr Ferienhaus bzw. ihre Ferienwohnung nicht direkt vermarkten, sondern sich hierzu der Dienste eines Vermittlers bedienen. Kern der Entscheidung ist die Aussage, dass sich der Vermittler als Geschäftsbesorger i.S.d. § 675 Abs. 1 BGB nicht auf ein legitimes Geheimhaltungsinteresse berufen kann, sondern dem Vermieter gegenüber gemäß § 666 BGB umfassend zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet ist und gemäß § 667 BGB die von ihm vermittelten bzw. abgeschlossenen Mietverträge auf Verlangen herausgeben muss.
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