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  • 21.04.2011 | Gewerberaum

    Aktuelles zur Betriebskostenabrechnung im Gewerberaummietrecht

    von RA Rüdiger Bonnmann, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln

    Auch Gewerberaummieter haben Anspruch auf eine Betriebskostenabrechnung, sofern der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Zwar scheidet eine unmittelbare Anwendung von § 556 Abs. 3 BGB mangels Verweises in § 578 Abs. 2 BGB aus. Allerdings gilt bei der Gewerberaummiete eine Abrechnungspflicht nach § 242 BGB (OLG Düsseldorf NJW-RR 00,279). Der folgende Beitrag stellt anhand der aktuellen Rechtsprechung vor, welche Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung bestehen und was im Unterschied zur Wohnraummiete zu beachten ist.  

    Formelle Ordnungsmäßigkeit

    Folgende Mindestangaben sind laut BGH (z.B. BGH NJW 05, 219) für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung erforderlich:  

     

    • Zusammenstellung der Gesamtkosten
    • Angabe und Erläuterung des zugrunde liegenden Umlageschlüssels
    • Berechnung des Mieteranteils
    • Abzug der Vorauszahlungen des Mieters

     

    Checkliste: Das ist bei den Mindestangaben zu beachten
    • Zusammenstellung der Gesamtkosten: Die einzelnen Kostenarten müssen getrennt voneinander dargestellt werden und dürfen nicht unter einem Oberbegriff oder einer bestimmten Kostenart zusammengefasst sein. So dürfen z.B. Grundsteuer sowie Straßenreinigungs- und Müllbeseitigungskosten nicht unter dem Oberbegriff „Grundbesitzabgaben“ zusammengefasst sein. Eine Gegenüberstellung mit Kostenpositionen des Vorjahres ist nicht erforderlich - selbst, wenn es Kostensteigerungen gegeben hat (BGH NJW 08, 2260). Ob die aufgelisteten Kostenarten tatsächlich umlagefähig sind, ist demgegenüber im Rahmen der materiellrechtlichen Prüfung der Abrechnung zu entscheiden. Eine Betriebskostenabrechnung ist daher auch formell ordnungsgemäß erstellt, wenn einzelne Kostenarten nach den mietvertraglichen Regelungen nicht umlagefähig sind oder umlagefähige Kosten nicht umlagefähige Leistungen enthalten.

     

    • Angabe und Erläuterung des zugrunde liegenden Umlageschlüssels: Der Mieter muss aus der Betriebskostenabrechnung ablesen können, nach welchen Maßstäben der Vermieter die Kosten auf ihn verteilt hat. Werden z.B. die Betriebskosten nach Fläche umgelegt, sind die Gesamtfläche des Gebäudes und die Fläche des Mietobjektes anzugeben. Der Umlageschlüssel muss für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht vorgebildeten Mieter verständlich sein und daher gegebenenfalls nachvollziehbar erläutert werden, sonst ist die Abrechnung formell unwirksam (BGH NJW 08, 2258). Nähere Erläuterungen sind entbehrlich, wenn es sich um einen allgemein verständlichen Umlageschlüssel handelt (BGH NJW 09, 283) oder wenn der Umlageschlüssel vom Vermieter schon in der Betriebskostenabrechnung des Vorjahres nachvollziehbar erklärt wurde (BGH NJW 10, 3363). Nach neuerer Rechtsprechung ist es auch nicht erforderlich, etwaige Flächenänderungen zu erläutern (BGH NJW 08, 2260).

     

    • Berechnung des Mieteranteils: In der Betriebskostenabrechnung ist die Berechnung des Anteils - gleichfalls für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht vorgebildeten Mieter - verständlich zu erläutern. Praktische Bedeutung kommt dem insbesondere zu, wenn das Mietverhältnis nicht den gesamten Abrechnungszeitraum erfasst.

     

    • Abzug der Vorauszahlungen des Mieters: In der Betriebskostenabrechnung sind die vom Mieter tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen von dem errechneten Mieteranteil in Abzug zu bringen. Hierzu wurde die Auffassung vertreten, dass es nicht zulässig sei, die im Mietvertrag genannten Soll-Vorauszahlungen aufzuführen und separat in einem zweiten Rechenschritt die Differenz zwischen geschuldeten und geleisteten Vorauszahlungen auszuweisen. Der BGH hat hierzu inzwischen klargestellt, dass es die formelle Wirksamkeit der Abrechnung nicht berührt, wenn der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung die Soll-Vorauszahlungen als geleistet einstellt (BGH NJW 09, 3575).
     

    Rechtsfolgen: Ist die Abrechnung formell nicht ordnungsgemäß, ist der Abrechnungsanspruch des Mieters noch nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass ein etwaiger Nachzahlungsanspruch des Vermieters nicht fällig ist, auch wenn dieser materiell begründet wäre und der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den zukünftigen Betriebskostenvorauszahlungen geltend machen kann (BGH NJW 06, 2552). Daher ist es wichtig, die von der Rechtsprechung aufgestellten formalen Voraussetzungen an die Abrechnung zu beachten. Allerdings ist - wie auch in anderen Bereichen, etwa beim Schriftformgebot und beim Begründungserfordernis von Kündigungen - die Tendenz der Rechtsprechung erkennbar, die formalen Anforderungen nicht zu überspannen.  

    Materielle Ordnungsmäßigkeit