01.10.2005 | Gewerberaummiete
Spielhallen: Steuerrisiko für Vermieter beachten
Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung findet (BFH 12.5.05, V R 7/02, n.v., Abruf-Nr. 052220). |
Praxishinweis
Bislang waren Umsätze staatlicher Spielbanken umsatzsteuerfrei, solche privater dagegen nicht. Mit zwei Urteilen vom 17.2.05 (DStR 05, 371) hat der EuGH diese Ungleichbehandlung für europarechtswidrig erklärt. Im Anschluss daran hat der BFH wie aus obigem Ls. ersichtlich entschieden.
Für Vermieter privater Spielbanken oder -hallen ist dies unproblematisch, wenn mit der Errichtung des vermieteten Gebäudes vor dem 11.11.93 begonnen worden ist oder es vor dem 1.1.98 fertiggestellt wurde. In diesen Fällen gilt nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG die Beschränkung des § 9 Abs. 2 UStG nicht. Derartige Vermieter können also ohne Weiteres zur Umsatzsteuer optieren.
Gefährlich ist die Entscheidung des BFH aber bei der Vermietung von Gebäuden, mit deren Errichtung nach dem 10.11.93 begonnen worden ist oder die nach dem 31.12.97 fertiggestellt wurden. Hier kann der Vermieter nach § 9 Abs. 2 UStG nur auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten, wenn der Mieter das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (Herrlein, ZMR 96, 306; NZM 05, 648). Wählt der Mieter, der eine Spielhalle betreibt, hier die Umsatzsteuerfreiheit, entfällt beim Vermieter der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung. Folge: Der Vermieter verliert den möglichen Vorsteuerabzug, insbesondere aus Bau- und Renovierungskosten.
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