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  • 25.06.2008 | Gewerberaummiete

    Strafrechtliche Vermögensbetreuungspflicht nicht ohne rechtsgeschäftliche Vereinbarung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Die bloße Vereinbarung einer Kaution begründet als solche keine Vermögensbetreuungspflicht des gewerblichen Vermieters i.S.d. § 266 StGB (BGH 2.4.08, 5 StR 354/07, n.v., Abruf-Nr. 081443).

     

    Praxishinweis

    Der 5. Strafsenat bestätigt seine Rechtsprechung (BGHSt 41, 224), dass § 551 Abs. 3 BGB (= § 550b Abs. 2 BGB a.F.) eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB begründet. Diese ergibt sich aus den Sonderregeln für die Wohnraummiete, stellt also keine durch Rechtsgeschäft begründete Vermögensbetreuungspflicht dar. Der Vermieter, der die Mietkautionen – wie hier der Angeklagte – unter Verstoß gegen § 550b Abs. 2 BGB a.F. (= § 551 Ab. 3 BGB) anlegt, handelt daher pflichtwidrig i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB.  

     

    Die Einzahlung der Kaution auf ein allgemeines Girokonto des Vermieters stellt aber noch nicht ohne Weiteres eine (vollendete) Untreue i.S.d. § 266 StGB dar. Diese setzt vielmehr voraus, dass ein Vermögensnachteil entstanden ist. Dieser kann bereits eingetreten sein, wenn eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gegeben ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die Gefährdung nach wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet (BGHSt 44, 376; 48, 354).  

     

    Zentrale Aussage der Entscheidung ist: Eine durch Gesetz begründete Vermögensbetreuungspflicht scheidet in Bezug auf die Mietkaution bei der Gewerberaummiete aus. Sie wird auch rechtsgeschäftlich nicht durch die schlichte Vereinbarung einer Kautionsleistung begründet. Die gesetzlichen Regelungen über die Anlage von Mietkautionen beziehen sich allein auf Mietverhältnisse über Wohnraum. Dies ergibt sich aus der Überschrift des Untertitels 2: „Mietverhältnisse über Wohnraum“ und aus § 549 Abs. 1 BGB, der den spezialgesetzlichen Charakter der Regelungen über Wohnraummiete klarstellt. Hieraus folgt zwingend: Selbst eine analoge Anwendung des § 551 Abs. 3 BGB auf gewerbliche Miete scheidet aus. Da der Gesetzgeber die Regelung bewusst nicht als allgemeine mietvertragliche Regelung ausgestaltet, sondern auf Mietverträge über Wohnraum beschränkt hat, fehlt eine Lücke, die per Analogie geschlossen werden könnte. Darauf, ob auch gewerbliche Mieter den Schutz des § 266 StGB verdienen, kommt es mithin nicht an. Angesichts dieser überzeugenden Begründung konnte der BGH offen lassen, ob mit Blick auf das strafrechtliche Analogieverbot (§ 1 StGB) überhaupt eine derartige – über den Wortsinn hinausgehende – Auslegung mittelbar strafrechtsbegründender zivilrechtlicher Normen zulässig ist.