21.07.2010 | Heizkosten
Kosten der Warmwasserversorgungsanlage
Sind die Kosten der Warmwasserversorgungsanlage gemäß § 9 Abs. 2 HeizkV berechnet, bedarf es keiner weitergehenden Erläuterung (BGH, 13.1.10, VIII ZR 137/09, Abruf-Nr. 100656). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die formelle Wirksamkeit der Heizkostenabrechnung der öffentlich geförderten Wohnung. In dieser ist die Gassorte nicht genannt und bei der Berechnung des Brennstoffverbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gemäß § 9 Abs. 2 HeizkostenV ist nicht der Heizwert des verwendeten Gases (Hu-Wert), sondern der Faktor 1 angesetzt worden. Die Nachzahlungsklage hat in allen Instanzen Erfolg.
Praxishinweis
Nach § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkV a.F. ist der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach der gesetzlich vorgegebenen Formel zu errechnen. Dabei ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HeizkV der Heizwert des verbrauchten Brennstoffs (Hu) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3) oder Kilogramm (kg) anzugeben. Enthält die Abrechnung des Energieversorgungsunternehmens Hu-Werte, sind diese zu verwenden. Ansonsten können diese Hu-Werte verwendet werden.
Übersicht: Hu-Werte der Energiearten | ||||||||||||
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Der BGH teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Hu-Wert der Formel der Umrechnung des Brennstoffverbrauchs für die Warmwasserversorgung von Kubikmetern in Kilowattstunden dient, diese aber nur erforderlich ist, wenn auch der Gesamtverbrauch in Kubikmetern Gas ermittelt wird. Das heißt: Wird der Gesamtverbrauch vom Versorger - wie hier - bereits in Kilowattstunden erfasst, entfällt dieser Rechenschritt.
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