23.08.2010 | Heizkosten
Mieter muss zusätzliches Heizkostenerfassungsgerät dulden
Beabsichtigt der Gebäudeeigentümer, eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer Wohnung durch die Installation eines zusätzlichen Messgerätes zu schließen, hat der Wohnungsnutzer dies nach § 4 Abs. 2 HS. 2 HeizkostenVO zu dulden (BGH 12.5.10, VIII ZR 170/09 Abruf-Nr. 102090). |
Sachverhalt
Die Vermieterin forderte die beklagte Mieterin erfolglos auf, den Zutritt zur Wohnung zu gestatten, um einen zusätzlichen Heizkostenverteiler einbauen zu lassen, der die vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegebene Wärme messen soll, sowie den bereits vorhandenen Heizkostenverteiler umzuprogrammieren. Die auf Gestattung des Wohnungszutritts gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Die Revision hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Nach § 4 Abs. 1 HeizkostenVO muss der Eigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser erfassen. Hierzu muss er die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung versehen; die Nutzer haben dies zu dulden (§ 4 Abs. 2 S. 1 HeizkostenVO). Daraus erwächst dem Mieter ein Anspruch gegen den Vermieter, die Wohnung mit geeigneten Heizkostenerfassungssystemen auszustatten. Im Gegenzug muss der Mieter alle hierfür erforderlichen Maßnahmen dulden, einschließlich des Wohnungszutritts (MüKo/Schmid, BGB, 5. Aufl., § 4 HeizkostenVO Rn. 1).
Der BGH stellt klar, dass die Duldungspflicht des Mieters nach der Erst-installation nicht auf einen Austausch funktionsunfähig gewordener Heizkostenerfassungsgeräte beschränkt ist (so noch LG Kassel NZM 06, 818). Sie gilt auch, wenn ein zusätzliches Gerät angebracht werden soll, um die bisher nicht erfasste, vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegebene Wärme zu messen. Grund: Der Zweck des Geräts besteht darin, eine Lücke in der Verbrauchserfassung zu schließen und den gesamten Wärmeverbrauch in der Wohnung zu erfassen. Gleiches gilt für die Umprogrammierung des bereits in der Wohnung befindlichen Geräts. Argumentativ verweist der BGH zusätzlich darauf, dass diese Maßnahme im Interesse beider Vertragsparteien liegt, da danach für die Übermittlung der gemessenen Werte ein Betreten der Wohnung nicht mehr erforderlich sein wird.
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