28.07.2008 | Herausgabe der Mietkaution
Grenzen der Vollstreckung gemäß § 883 ZPO
Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen Mietzahlungen verrechnet, ist er im Verfahren der Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht zu weitergehenden Auskünften darüber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution verrechnet hat (BGH 21.2.08, I ZB 66/07 n.v., Abruf-Nr. 081250). |
Sachverhalt
Der Zwangsverwalter hat den Gerichtsvollzieher aufgrund einer Ermächtigung des AG erfolglos beauftragt, dem Schuldner die vom Mieter geleistete Barkaution wegzunehmen und an ihn herauszugeben. In der eidesstattlichen Versicherung gab der Schuldner an, die Kaution wegen Mietrückständen verrechnet bzw. einbehalten zu haben. Die Kaution sei somit zwischenzeitlich verwertet und nicht mehr vorhanden. Den Auftrag des Zwangsverwalters, die eidesstattliche Versicherung (eV.) um die Erklärung ergänzen zu lassen, mit welchen Forderungen die Kaution verrechnet worden sei und wie hoch die Miete sei, wies der Gerichtsvollzieher zurück. Die Rechtsmittel des Zwangsverwalters blieben in allen Instanzen erfolglos.
Praxishinweis
Der I. Zivilsenat bestätigt die Entscheidung des V. Senats (BGH MK 05, 141, Abruf-Nr. 051505). Danach stellt der die Zwangsverwaltung anordnende Beschluss zusammen mit der Ermächtigung gemäß § 150 Abs. 2 ZVG im Hinblick auf die Aufgaben des Zwangsverwalters (§ 152 ZVG) einen Vollstreckungstitel dar. Er ermöglicht dem Verwalter die zwangsweise Durchsetzung seines Anspruchs auf Überlassung einer vor der Beschlagnahme des Objekts von einem Mieter geleisteten Kaution nach § 883 ZPO.
Nach § 883 Abs. 1 ZPO muss der Gerichtsvollzieher – soweit die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen – dem Schuldner die Mietkaution wegnehmen und dem Zwangsverwalter aushändigen. Lautet der Auftrag schlicht auf „Wegnahme der Mietkaution“, wird hiervon bei verständiger Würdigung auch der Zugriff auf einen gegenständlich noch vorhandenen, gesondert aufbewahrten Geldbetrag, auf Unterlagen, die wie ein Sparbuch den Zugriff auf die angelegte Geldsumme ermöglichen oder auf eine Bürgschaftsurkunde erfasst. Der BGH (a.a.O.) geht für den Regelfall davon aus, dass der Vermieter die vom Mieter überlassene Kaution entsprechend § 551 Abs. 3 BGB gesondert angelegt hat und dass hierüber beim Vermieter Unterlagen, z.B. ein Sparbuch, vorzufinden sind, die den Zugriff auf die Kaution ermöglichen. Auch wenn der Verwalter hierüber keine Kenntnis hat, kann dies vom Gerichtsvollzieher bei einer Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO festgestellt werden. Findet dieser die Kautionssumme oder darauf verweisende Unterlagen nicht vor, muss der Schuldner auf Antrag des Zwangsverwalters gemäß § 883 Abs. 2 ZPO zu Protokoll an Eides statt versichern, dass er die Kaution nicht besitzt und auch nicht weiß, wo sie sich befindet. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Offenbarungspflicht muss der Schuldner über die ihm erinnerlichen Wahrnehmungen und Mitteilungen sowie über angestellte Nachforschungen alles angeben, was geeignet ist, den Verbleib der herauszugebenden Kaution aufzuklären. Zuständiges Vollstreckungsorgan für die Abnahme der eV. ist gemäß § 899 Abs. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher.
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