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  • 01.05.2007 | Im Brennpunkt

    Aufwendungsersatzansprüche des Mieters

    von Dr. Hans-Herbert Gather, Krefeld

    Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen können aus verschiedenen Gründen gegeben sein, z.B. wegen Beseitigung von Mängeln der Mietsache, Vornahme von Investitionen oder Durchführung von Modernisierungen oder Instandsetzungen. Ferner hat der Mieter einen Ersatzanspruch, wenn er infolge von Erhaltungs- oder Wertverbesserungsmaßnahmen Aufwendungen machen muss, z.B. für Einlagerung der Möbel oder Schönheitsreparaturen. Sowohl die Geltendmachung als auch die Abwehr dieser Ansprüche bereiten oft Schwierigkeiten. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie Probleme beim Aufwendungsersatz für Mängelbeseitigung umgehen können. In einer der nächsten Ausgaben von „Mietrecht kompakt“ berichten wir über die Brennpunkte beim Ersatz sonstiger Aufwendungen.  

     

    Ausgangslage

    Hat die Mietsache einen Mangel, kann der Mieter diesen nach § 536a Abs. 2 BGB beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Es muss aber eine der gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: Entweder muss der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug sein (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB; s.u.) oder die umgehende Beseitigung des Mangels ist zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache „notwendig“ (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB, s.u., S. 91). Das Beseitigungsrecht erstreckt sich auch auf die mitvermieteten Teile des Gebäudes wie Treppen, Hausflur, Fahrstuhl und Heizung (Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, Kap. 14 Rn. 328).  

     

    Ein Mangel liegt vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit der Mietsache (Sollbeschaffenheit) von der tatsächlichen Beschaffenheit (Istbeschaffenheit) nachteilig abweicht. Es spielt keine Rolle, ob der Mangel bereits zur Zeit der Überlassung des Mietobjekts vorhanden war oder erst später aufgetreten ist oder ob der Vermieter ihn vertreten muss (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 536a BGB Rn. 106).  

     

    Selbstbeseitigungsrecht bei Verzug des Vermieters