01.10.2007 | Im Brennpunkt
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel: Zuschlag im Mieterhöhungsverfahren zulässig?
Der Vermieter hat in Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB einen Anspruch auf einen Zuschlag, wenn die formularmäßige Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (OLG Karlsruhe 18.4.07, 7 U 186/06, n.rkr., Abruf-Nr. 072943). |
Sachverhalt
Das AG hatte der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nur teilweise stattgegeben, da ein Zuschlag für die – aufgrund einer unwirksamen starren Fristenregelung – nicht geschuldeten Schönheitsreparaturen nicht vorzunehmen sei. § 558 BGB bestimme die ortsübliche Vergleichsmiete ausschließlich nach den Kriterien dieser Vorschrift. Mit der Berufung begehrte die Klägerin erfolgreich wegen eines jährlichen zuzuerkennenden Zuschlags für Schönheitsreparaturen eine weitere Zustimmung zur Mieterhöhung von 8,50 EUR/m² Wohnfläche im Jahr entsprechend § 28 Abs. 4 S. 2 II. BV.
Entscheidungsgründe
Die Frage, ob der Vermieter im Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB Anspruch auf einen Mietzuschlag hat, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Renovierungsklausel enthält, ist umstritten (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558a BGB Rn. 51). Das OLG Karlsruhe vertritt im Anschluss an eine verbreitete Auffassung (AG Langenfeld NZM 06, 178; AG Frankfurt NJW 05, 3294; Lammel, AnwaltKommentar Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 558 BGB Rn. 53) die Ansicht, dass dem Vermieter in einem solchen Fall ein Zuschlag zusteht. Es stützt dieses Ergebnis im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:
Checkliste: Die Argumentationslinie des OLG Karlsruhe 18.4.07, 7 U 186/06 |
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Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen wurde (beim BGH unter VIII ZR 118/07 anhängig). Die Rechtsentwicklung ist also noch keineswegs abgeschlossen, was Mieter und ihre Berater gegenüber Vermietern und Gerichten deutlich machen sollten. Dabei sollten sie auch auf die von Blank (NZM 07, 472) herausgearbeiteten deutlichen Schwächen in der Argumentation des OLG Karlsruhe hinweisen (vgl. allerdings auch die differenzierende Anmerkung von Börstinghaus, WuM 07, 426). Hierbei sind zu nennen:
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