28.06.2011 | KG
Keine Aufrechnung gegen Mietsicherheit mit Zahlungsanspruch
Der Vermieter kann gegen den Anspruch des Mieters auf Freigabe eines Sparbuchs, das als Mietsicherheit verpfändet worden ist, nicht mit einem Zahlungsanspruch (hier: auf rückständige Miete) aufrechnen. Insoweit fehlt es an der Gleichartigkeit der Forderungen (KG 9.5.11, 8 U 172/10, Abruf-Nr. 112082).
Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 109 | ID 146147