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  • 29.11.2010 | KG

    Nebenkosten: Hausbeleuchtung, Heizkosten, Verwaltung

    Die Kosten der Hausbeleuchtung sind auch auf eine nicht bewohnte Wohnung zu verteilen. Der Vermieter, der das Vermietungsrisiko trägt, hat im Verhältnis zur Gesamtheit der Mieter grundsätzlich den Kostenanteil zu tragen, der auf leer stehende Mieteinheiten entfällt. Legt der Vermieter zum Beleg der Richtigkeit seiner Heizkostenabrechnung von Mitarbeitern des Mieters unterzeichnete Ablesequittungen vor, ist ein pauschales Bestreiten der Richtigkeit der als abgelesen quittierten Verbrauchseinheiten unwirksam. Die tatsächliche Übernahme der Verwaltung eines Grundstücks durch die Komplementärin des Vermieters stellt keine Fremdverwaltung dar, deren Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden könnten.  

    (KG 8.7.10, 12 U 26/09) (Abruf-Nr.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 199 | ID 140314