26.07.2011 | Kündigungsausschluss
Formularmäßiger Kündigungsausschluss: Mehr als vier Jahre sind nicht „drin“
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - überschreitet (BGH 8.12.10, VIII ZR 86/10, Abruf-Nr. 110098). |
Sachverhalt
Der auf unbestimmte Zeit laufende Wohnungsmietvertrag aus 05 lautet:
- § 2 Abs. 2: Die Parteien verzichten in Übereinstimmung mit BGH-Urteil Aktenzeichen VIII ZR 27/04 wechselseitig auf die Dauer von 4 Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrags.
- § 2 Abs. 3: Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig. Sollte sich für den Mieter die Notwendigkeit ergeben, vor Ablauf der 4 Jahre auszuziehen, ist er berechtigt, gemäß Individualvereinbarung, welche dem vorliegenden Vertrag ergänzend beigefügt ist, einen zumutbaren Nachmieter zu stellen.
Die klagenden Mieter haben die Feststellung begehrt, dass das Mietverhältnis durch ihre Kündigung vom 2.2.09 zum 30.6.09 beendet worden sei. Ihre Revision gegen das klageabweisende LG-Urteil hat vorläufigen Erfolg.
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