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  • 23.08.2010 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

    Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie stets die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen, hier zu WEG-Umlageschlüssel, Gewerberaummiete, Mangel, Vorenthaltung und Nebenkosten.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zu WEG-Umlageschlüssel, Mangel und Nebenkosten

    WEG Umlageschlüssel - BGH 9.7.10, V ZR 202/09, Abruf-Nr. 102532  

    § 16 Abs. 3 WEG eröffnet den Wohnungseigentümern bei Betriebs- und Verwaltungskosten die Möglichkeit, auch einen durch Vereinbarung festgelegten Umlageschlüssel durch einen Mehrheitsbeschluss zu ändern. Zu prüfen ist allerdings, ob eine solche Regelung einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden; nur besondere Gründe lassen ausnahmsweise eine Rückwirkung zu. Die Neuregelung des Kostenverteilungsschlüssels muss transparent gestaltet werden, so dass sie einem verständigen und unbefangenen Leser bei der Durchsicht der Beschlusssammlung ohne Weiteres auffällt.  

     

    Gewerberaummiete - OLG Frankfurt 16.6.10, 2 U 220/09, Abruf-Nr. 102599  

    Zahlt der Mieter eines Gewerberaumes fortdauernd unpünktlich Miete, ist ein Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben. Für die Anwendung des Gewerberaummietrechts kommt es nicht darauf an, dass die unterzeichneten Mietverträge als solche über Wohnräume gekennzeichnet sind; für die Beurteilung eines Vertragstyps ist nicht der gewählte Vertragsausdruck maßgebend, sondern der Zweck, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt.  

     

    Mangel - OLG Düsseldorf 4.5.10, 24 U 195/09, Abruf-Nr. 102600  

    Es begründet keinen Mangel der in einem Einkaufszentrum gelegenen Mietsache, dass zu Beginn des Mietverhältnisses das Einkaufzentrum einen besseren Zulauf und der Betrieb des Mieters höhere Umsätze hatten und sich diese Umstände allmählich generell wie auch für den Mieter verschlechtert haben.  

     

    Vorenthaltung - KG 3.6.10, 12 U 164/09, Abruf-Nr. 102601  

    Die Vorenthaltung endet erst mit der Erfüllung der Rückgabepflicht. Hierzu gehört neben der Übertragung des unmittelbaren Besitzes die Räumung der Mietsache. Die Pflicht zur Rückgabe ist auch erfüllt, wenn nur noch einzelne Gegenstände in den Räumen zurückbleiben. Bei einer Vielzahl von Gegenständen kann dagegen eine nur teilweise Räumung vorliegen, die (weil Teilleistungen gemäß § 266 BGB unzulässig sind) zur Vorenthaltung der gesamten Mietsache führt. Ein Vorenthalten gegen den Willen des Vermieters liegt auch vor bei Gewährung einer Räumungsfrist; diese lässt den grundsätzlichen Rückerlangungswillen des Vermieters nicht entfallen. Für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung kommt es nicht darauf an, ob das Mietobjekt weiter vermietet werden soll oder kann. Die Entschädigung hat Entgeltcharakter, ein Schaden muss dem Vermieter gerade nicht entstanden sein.  

     

    Nebenkostennachforderungen - KG 28.6.10, 8 U 167/09, Abruf-Nr. 102602  

    Ebenso wie Mietforderungen können auch Nebenkostennachzahlungen grundsätzlich im Urkundenprozess geltend gemacht werden. Durch die Vorlage der Abrechnungen kann zwar nicht deren inhaltliche Richtigkeit bewiesen werden. Für den Fall, dass der Mieter den behaupteten Anfall von Kosten bestreiten sollte, kann dieser aber grundsätzlich durch Urkunden wie Abgabenbescheide und Rechnungen bewiesen werden. Eine Abstandsnahme vom Urkundenprozess ist im zweiten Rechtszug nicht mehr zulässig.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 162 | ID 137938