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  • 29.03.2010 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

    Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie stets die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen, hier zu Wohnraummiete, WEG, Leerstand und Schriftform.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zu Wohnraummiete, WEG, Leerstand und Schriftform

    Wohnraummiete - BGH 25.11.09, VIII ZR 235/08, Abruf-Nr. 100324  

    Teilt ein Vermieter, der nach dem Mietvertrag lediglich eine beheizbare Wohnung schuldet, dem Mieter nach Modernisierung mit, dass die Kosten für Heizung, Warm-/Kaltwasser und Abwasser künftig auf der Grundlage einer Liefervereinbarung zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Mieter abgerechnet werden sollen, kommt ein Liefervertrag zwischen Versorger und Mieter dadurch zustande, dass der Versorger den Entwurf einer Liefervereinbarung an den Mieter übersendet und der Mieter die Leistungen des Versorgers tatsächlich in Anspruch nimmt. Dies gilt auch, wenn der Mieter dem Vertragsschluss widersprochen und die Unterzeichnung des Liefervertrags verweigert hat. Der Versorger kann sich zur Erfüllung seiner Leistungspflicht Dritter bedienen.  

     

    WEG - BGH 15.1.10, V ZR 80/09, Abruf-Nr. 100544  

    Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass sämtliche Ansprüche der Miteigentümer zur Ausübung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übergeleitet werden sollen, die auf die ordnungsgemäße „Herstellung des Gemeinschaftseigentums“ gerichtet sind; hierunter fallen auch die auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs -, Nacherfüllungs- und primäre Mängelrechte. Dies gilt auch, wenn nur einem Mitglied der Gemeinschaft ein solcher Anspruch zusteht.  

     

    WEG (Ferienwohnung) - BGH 15.1.10, V ZR 72/09, Abruf-Nr. 100556  

    Bei Abweisung einer Beschlussanfechtungsklage darf nicht offen gelassen werden, ob der angefochtene Beschluss die Geltendmachung einer Unterlassungsklage bloß vorbereitet oder auf der Grundlage eines solchen Anspruchs eine bestimmte Nutzung bereits untersagt. Die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste ist Teil der zulässigen Wohnungsnutzung, sofern nicht die Teilungserklärung etwas anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben.  

     

    Leerstand - BFH 28.10.08, IX R 1/07, Abruf-Nr. 083844  

    Aufwendungen für eine zunächst selbst bewohnte, anschließend leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich entschlossen hat, daraus durch Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Der Steuerpflichtige muss seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen. An einem endgültigen Entschluss zur Einkünfteerzielung fehlt es, wenn der Steuerpflichtige alternativ auch erwägt, die Wohnung zu veräußern. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermieterbemühungen dienen als Beweisanzeichen für die notwendige Einkünfteerzielungsabsicht.  

     

    Schriftform - KG 14.12.09, 12 U 13/09, Abruf-Nr. 100950  

    Haben die Mietvertragsparteien nach Verhandlungen über die Abänderung des Mietvertrages für die Übermittlung des Entwurfs der Änderungsvereinbarung, des vom Mieter unterschriebenen Exemplars und letztlich des auch vom Vermieter unterschriebenen Exemplars den Weg des Telefax gewählt, haben sie jedenfalls eine vertraglich vereinbarte Schriftform abbedungen. Auf die Frage, ob der Austausch zweier Unterschriften per Telefax der in § 127 Abs. 2 BGB geforderten Schriftform genügt, kommt es dann nicht an.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 72 | ID 134620