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  • 27.01.2010 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

    Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie stets die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen, hier zu Herausgabevollstreckung, Eigentumsübergang, Modernisierungsmaßnahmen, Streitwert und Betriebspflicht/AGB.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zu Vollstreckung, Eigentumsübergang und Betriebspflicht

    Herausgabevollstreckung - BGH 19.2.09, V ZR 162/08, Abruf-Nr. 100208  

    Die Herausgabevollstreckung in Bezug auf eine landwirtschaftlich genutzte, nicht bewohnte Parzelle erfolgt durch die zu protokollierende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass der Schuldner aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger in diesen eingewiesen wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Grenzen der Parzelle in der Natur oder durch maßstabsgerechte Eintragung in einer Liegenschaftskarte exakt bestimmt sind.  

     

    Eigentumsübergang - KG 06.08.09, 8 U 61/09, Abruf-Nr. 100209  

    Nach dem Eigentumsübergang wirkt eine dem Grundstücksveräußerer gegenüber eingetretene Verzugslage in der Person des Erwerbers fort. Schadenersatzansprüche des Mieters richten sich aber nur gegen den Erwerber, wenn der Schaden nach dem Eigentumsübergang eintritt.  

     

    Modernisierungsmaßnahmen - KG 16.07.09, 8 U 77/09, Abruf-Nr. 100210  

    Aus § 554 Abs. 2 S. 1 BGB folgt zwar lediglich eine Pflicht zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen. Gleichwohl ist der Mieter nach Treu und Glauben verpflichtet, auf ein Schreiben des Vermieters, in dem dieser den Mieter unter Beifügung einer zu unterzeichnenden Duldungserklärung bittet, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich mitzuteilen, ob er den geplanten Modernisierungsmaßnahmen zustimmt, zu antworten. Reagiert der Mieter nicht innerhalb der Frist, gibt er Anlass zu einer vom Vermieter erhobenen Duldungsklage.  

     

    Streitwert - KG 17.09.09, 8 U 71/09, Abruf-Nr. 100211  

    Klagt der Hauptvermieter auf Räumung und Herausgabe gegen den Untermieter, ist für die Bestimmung des Streitwerts der Hauptmietzins und nicht der Untermietzins heranzuziehen.  

     

    Betriebspflicht / AGB - KG 5.3.09, 8 U 177/08, Abruf-Nr. 100212  

    Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit einer AGB besteht schon dann, wenn der Gegner sich auf die Wirksamkeit einer Vertragsbedingung beruft und sich damit eines Anspruchs gegen die klagende Partei berühmt. Im Gewerbemietraumrecht kann eine Betriebspflicht grundsätzlich auch durch Formularvertrag vereinbart werden. Eine Klausel, die eine zeitweise Schließung aus Anlass von Mittagspausen, Ruhetagen, Betriebsferien und Inventur ausschließt, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn eine solche Schließung branchenuntypisch ist (hier: Einzelhandelsgeschäft in einem Einkaufszentrum). Werden diese Gründe in der Klausel aber nur beispielhaft aufgeführt, ist davon auszugehen, dass auch eine zeitweise Schließung zum Zwecke der Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter nicht zulässig ist; dies stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB mit der Folge der Unwirksamkeit der Vertragsklausel dar.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 36 | ID 133120