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  • 28.10.2009 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

    Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie stets die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen, hier zu Mietausfall- und Kündigungsfolgeschaden, Stundungsvereinbarung und Schriftform.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zu Mietausfallschaden, Stundung und Schriftform

    Mietausfallschaden - OLG Rostock 2.7.09, 3 U 146/08, Abruf-Nr. 093438  

    Der dem Vermieter nach dessen berechtigter vorzeitiger Kündigung zu ersetzende Mietausfallschaden erfasst grundsätzlich die gesamte, (ohne Kündigung) noch verbleibende Vertragslaufzeit. Etwas anderes gilt, wenn der Mieter das Mietverhältnis durch eine ordentliche Kündigung hätte beenden können; dann kann der Vermieter einen Nutzungsausfallschaden nur bis zum Ablauf der nächstmöglichen Kündigungsfrist ab Zugang seiner eigenen Kündigung verlangen.  

     

    Kündigungsfolgeschaden - KG Berlin, 4.5.09, 8 U 183/08, Abruf-Nr. 092319  

    Kündigt ein Vermieter außerordentlich, verstößt er nicht gegen die ihm obliegende Pflicht zur Minderung des Kündigungsfolgeschadens, wenn er die Räume nicht zur bisherigen, sondern zu einer marktgerecht höheren Miete anbietet. Er muss nicht einen beliebigen Interessenten als Mieter akzeptieren; ggf. muss der alte Mieter darlegen und beweisen, dass es sich um einen seriösen Mietinteressenten handelte, der die Mietzahlungen ausreichend sicher gewährleistet hätte.  

     

    Stundungsvereinbarung - KG 31.3.08, 12 U 123/07, Abruf-Nr. 093439  

    Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages, dass der Mieter eine aufgelaufene Mietschuld in Raten zahlen darf, liegt hierin eine Stundungsvereinbarung. Diese kann von dem Vermieter widerrufen bzw. gekündigt werden, wenn der Anspruch durch den Mieter in erheblicher Weise gefährdet wird und dem Vermieter deshalb ein Festhalten an der Stundungsvereinbarung nicht mehr zumutbar ist. Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters erheblich verschlechtern oder wenn dem stillschweigenden Vorbehalt des Vermieters, der Mieter werde pünktlich und regelmäßig zahlen, nicht entsprochen wird.  

     

    Schriftformklausel - OLG Rostock, 19.5.09, 3 U 16/09, Abruf-Nr. 093440  

    Eine AGB in einem Mietvertrag, die vorsieht, dass eine Abweichung von der Schriftform ebenfalls der Schriftform bedarf (qualifizierte Schriftformklausel), ist unwirksam nach § 307 BGB. Sie ist intransparent und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Sie erweckt den Eindruck, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305b BGB unwirksam, und ist geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten.  

     

    Schriftform - OLG Frankfurt, 21.11.08, 2 U 94/08, Abruf-Nr. 093441  

    Zur Wahrung der Schriftform ist ein zusätzlicher Vertretungszusatz bei Unterzeichnung des Mietvertrags nicht erforderlich, wenn aus den Angaben zu den Vertretungsverhältnissen ersichtlich ist, dass die unterzeichnende Person in Vertretung der Vertragspartei gehandelt hat. Auch eine Unterzeichnung als Vertreter ohne Vertretungsmacht würde der Schriftform nicht entgegenstehen; die Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrags ist keine Frage der Schriftform, sondern des Vertragsschlusses. Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in andere Urkunden ausgelagert und ergibt sich der Gesamtinhalt des Vertrags erst aus der Gesamtheit der verschiedenen Urkunden, müssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise kenntlich machen. Dabei bedarf es keiner körperlichen Verbindung dieser Schriftstücke; es genügt die bloße gedankliche Verbindung, die in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen muss.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 198 | ID 131112