- Die vorbehaltlose Zahlung einer Abrechnungsforderung ist als deklaratorisches Anerkenntnis mit der Wirkung eines Verzichts auf solche Einwendungen anzusehen, die der Mieter kannte oder auf Grund der Abrechnungsunterlagen hätten kennen können (BGH GE 06, 246; OLG Hamburg WuM 91, 598; LG Köln ZMR 01, 547; LG Aachen NZM 01, 707; LG Berlin GE 00, 1686; Lützenkirchen, NZM 02, 512). Dabei handelt es sich um Fehler, bei denen sich der Vermieter zwar im generellen Rahmen oder der ihm im Vertrag eingeräumten Rechte hält, ihm im Einzelfall jedoch Versehen oder Irrtümer unterlaufen.
Auch die Duldung des Bankeinzugs der Nachforderung durch den Vermieter ist als vorbehaltlose Zahlung anzusehen. Der Mieter kann sich nach vorbehaltloser Zahlung auch nicht mehr darauf berufen, dass die Forderung nicht fällig war (OLG Hamburg, a.a.O.). - Zumindest führt die vorbehaltlose Zahlung des Nachforderungsbetrags dazu, dass der Mieter, der den vorbehaltlos gezahlten Betrag zurückfordert, für die Unrichtigkeit der Betriebskosten-abrechnung darlegungspflichtig ist (LG Berlin GE 98, 491).
- Weitere Voraussetzung für den Ausschluss der Rückforderung ist, dass der Mieter den Fehler bei Einsicht in die Abrechnungsunterlagen hätte erkennen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Mieter nicht preisgebundenen Wohnraums einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Abrechnungsunterlagen hat. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter Einsicht in sämtliche Rechnungen und Belege im Original zu gewähren. Auch Verträge sind dem Mieter auf Verlangen vorzulegen (z.B. Vollwartungsvertrag des Aufzugsunternehmens, Hauswartdienstvertrag). Datenschutzgesichtspunkte stehen dem Einsichtsrecht nicht entgegen (AG Münster WuM 00,198; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rn. 481). Persönliche Daten in Verträgen, die für die Abrechnung ohne Belang sind, können von der Einsicht ausgenommen werden.
- Auch der Mieter der vermieteten Eigentumswohnung kann Einsicht in die Abrechnungsunterlagen selbst verlangen, wenn sich diese beim Verwalter befinden (Schmidt-Futterer/Langenberg, a.a.O., § 556 Rn. 482). Denn allein aus der von dem Vermieter weitergeleiteten Abrechnung der Eigentümergemeinschaft kann nicht entnommen werden, welcher Anteil an Reparatur- oder Verwaltungskosten in den Kosten des Aufzugs oder des Hauswarts enthalten ist. Der Einsichtsanspruch muss allerdings gegenüber dem vermietenden Eigentümer geltend gemacht werden, der diesen Anspruch gegenüber der Eigentümergemeinschaft durchsetzen muss.
- Für den Ort der Einsicht ist zunächst die mietvertragliche Vereinbarung maßgebend. Ist die Vereinbarung unwirksam – z.B. weil sie formularmäßig den Mieter zur Einsicht an dem weit entfernten Sitz des Vermieters verpflichtet – oder fehlt eine Vereinbarung über den Einsichtsort, ist nach h.M. die Einsicht an dem Sitz des Vermieters wahrzunehmen, wenn er mit dem Belegenheitsort des vermieteten Objekts identisch ist (Schmidt-Futterer/Langenberg, a.a.O., § 556 Rn. 487).
- Der Mieter hat keinen Anspruch auf Übersendung der Originale der Betriebskostenunterlagen, sondern muss die Originalunterlagen grundsätzlich in den Räumen des Vermieters oder seiner Hausverwaltung einsehen (KG GE 04,423; LG Leipzig NZM 05, 944; LG Berlin WuM 05,49; LG Zwickau WuM 03,271; LG Hamburg WuM 00,1997; Schmidt-Futterer/Langenberg, a.a.O., § 556 Rn. 487).
- Der Mieter hat nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien gegen entsprechende Kostenerstattung, wenn für den Mieter die Einsichtnahme am Sitz des Vermieters oder der Hausverwaltung unzumutbar ist, was bei einer erheblichen Entfernung der Mietwohnung vom Sitz des Vermieters bzw. der Hausverwaltung der Fall sein kann (OLG Düsseldorf WuM 93, 411; LG Berlin GE 03, 1492; LG Hamburg WuM 00, 1997; LG Frankfurt/M. NZM 00, 27). Der Vermieter kann jedoch die Übersendung der Belege davon abhängig machen, dass der Mieter ihm die dafür erforderlichen Kosten erstattet (LG Berlin GE 03, 253).
- Hat der Mieter keine Einsicht in die Rechnungsbelege genommen, kann er sich nach vorbehaltlosem Ausgleich der Betriebskosten(nach)forderung nicht mehr darauf berufen, dass er zu Unrecht mit Betriebskosten belastet worden sei.
Praxishinweis: Sind als Betriebskosten nicht umlagefähige Kosten umgelegt worden, ist der Ausgleich der Betriebskostennachforderung ohne Vorbehalt in diesem Umfang nicht als deklaratorisches Anerkenntnis anzusehen. Davon zu unterscheiden sind wiederum Kosten, die als Betriebskosten umlagefähig sind, deren Umlage aber nicht vereinbart worden ist. Neu eingeführte Betriebskosten (z.B. für nachträglich eingebauten Aufzug) können jedenfalls bei einer widerspruchslos akzeptierten Berechnung umgelegt werden (BGH WuM 04,151; NZM 04, 253). Ebenso reicht eine stillschweigende Vereinbarung auf Grund jahrelanger Zahlung insbesondere bei sonstigen Betriebskosten i.S.d. Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II BV a.F. (jetzt: § 2 BetrkV) auf Grund einer Abrechnung aus (BGH WuM 04, 290; WuM 04, 292; AG Pinneberg ZMR 05, 371). - Hat der Mieter hingegen einen Vorbehalt gegenüber der Betriebskostenabrechnung erklärt, ist er mit Rückforderungsansprüchen nicht ausgeschlossen, wenn er diesen konkretisiert hat (LG Bayreuth NZM 05, 616). Ein allgemeiner Vorbehalt reicht nicht aus, da der Vermieter dann die Einwendungen des Mieters nicht überprüfen kann. Der Mieter kann durch einen allgemein gehaltenen Vorbehalt die Wirkung des Ausgleichs der Betriebkostennachforderung als Anerkenntnis nicht ausschließen.
- § 556 Abs. 3 S. 5und 6 BGB, wonach der Mieter seine Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen muss (s.u., Checkliste 2), steht der Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses durch Zahlung des Nachforderungssaldos nicht entgegen (Schmidt-Futterer/Langenberg, a.a.O., § 556 Rn. 411 ff.). Denn § 556 Abs. 3 S. 5 BGB normiert nur eine Ausschlussfrist („spätestens bis ...”), die vorherige ausdrückliche oder konkludente Vereinbarungen zwischen den Mietvertragsparteien über bestimmte Nachforderungen nicht ausschließt.
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