01.06.2007 | Leserforum
Rückforderung von Betriebskostenvorschüssen
Unser Leser, RA Jochen Plitt, Peine, berichtet uns von einem interessanten Problem: Der Vermieter hat eine formell fehlerhafte Betriebskostenabrechnung erstellt, der Wohnungsmieter möchte daher die Betriebskostenvorschüsse zurückfordern. Zu Recht?
Ja. Der Mieter kann, sobald das Mietverhältnis beendet ist, die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abrechnet (BGH MK 05, 95). Der Mieter kann danach Vorauszahlungen zurückverlangen, solange der Vermieter nicht durch eine ordnungsgemäße Abrechnung nachweist, dass die Vorschüsse durch die für den betreffenden Zeitraum angefallenen und vom Mieter zu erstattenden Nebenkosten verbraucht sind. Eine ordnungsgemäße Abrechnung ist aber nur eine formell ordnungsgemäße Abrechnung. Eine Abrechnung, die bereits formell unwirksam ist, steht einer Nichtabrechnung gleich. Das folgt mittelbar auch aus BGH MK 06, 136. Der BGH hat jüngst zudem erneut bestätigt, dass die Fälligkeit einer Nachzahlung den Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung voraussetzt und dass die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB nur mit einer solchen Abrechnung gewahrt wird (MK 07, 81, Abruf-Nr. 070901). Auch die Instanzrechtsprechung geht davon aus, dass der Mieter die geleisteten Vorschüsse nicht zurückfordern kann, wenn der Vermieter zwar eine materiell falsche, aber formell wirksame Abrechnung vorgelegt hat (LG Aachen jurisPR-MietR 20/06, Anm. 4/Ingendoh; LG Berlin GE 06, 651; AG Schöneberg GE 06, 515). Umkehrschluss: Der Mieter kann seine Vorauszahlungen bei formell unwirksamer Abrechnung zurückfordern.