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  • 01.01.2006 | Leserforum

    Vermieter und Mieter als Drittschuldner: Direkte Leistungsansprüche des Gläubigers?

    In MK 05, 213, haben wir über die Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien gesprochen, wenn sie als Drittschuldner wegen Verbindlichkeiten des Vertragspartners in Anspruch genommen werden. Ein Leser fragt, ob der Gläubiger unmittelbare Leistungsansprüche gegenüber dem Drittschuldner ableiten kann.  

     

    Antwort: Nein. Es besteht Einigkeit, dass die nach § 840 Abs. 1 Nr. 2und 3 ZPO zu erteilenden Auskünfte rein tatsächlicher Natur sind (OLG München NJW 75, 174).  

     

    Umstritten ist allein die Rechtsnatur der Auskunft nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die früher hM. sah in der Auskunft des Drittschuldners, dass er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei, ein abstraktes Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB (RGZ 41, 419). Folge: Der Drittschuldner könnte hieraus unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Forderung tatsächlich besteht, d.h. die erteilte Auskunft auch richtig war. Nach anderer Ansicht sollte es sich um ein nur deklaratorisches Schuldanerkenntnis handeln (OLG Braunschweig NJW 77, 1888). Letztlich hat der BGH entschieden, dass es sich um eine reine Wissenserklärung handelt (BGHZ 69, 328; JurBüro 83, 66). Dem ist auch im Ergebnis zu folgen, weil der Drittschuldner seine Erklärung in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht abgibt und zu einer ausdehnenden Auslegung i.S. eines Anerkenntnisses kein Raum ist.